Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anerkennung von „Finanzplandarlehen“ als verlustausgleichsfähige Kapitaleinlage im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Finanzplandarlehen sind nicht Bestandteil des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG. Dies gilt selbst dann, wenn die Gewährung des Darlehens auf einer gesell-schaftsvertraglichen Verpflichtung beruht und es als funktionales Eigenkapital (sogen. gesplittete Einlage) zu qualifizieren ist.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1; HGB § 172a; GmbHG § 32a a.F., § 32b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von "Finanzplandarlehen" als verlustausgleichsfähige Kapitaleinlage im Sinne von § 15a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die klagende Kommanditgesellschaft ist in der Herstellung und im Vertrieb von ... tätig. Im Jahre 1998 verlegte sie ihren Sitz von A nach B. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin war in den Streitjahren die .... GmbH (nachfolgend C-GmbH). Kommanditisten waren die .... KG (nachfolgend D-KG) sowie Frau X. Die persönlich haftende C-GmbH war nicht am Kapital der Klägerin beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der Kommanditistin D-KG betrug in den Streitjahren 5.250.000 DM, wovon tatsächlich eine Einlage in Höhe von 3.975.000 DM erbracht war. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage der Kommanditistin X betrug in den Streitjahren 1.750.000 DM, wovon tatsächlich eine Einlage in Höhe von 1.325.000 DM geleistet worden war. Hinsichtlich der näheren Rechtsverhältnisse der Klägerin wird auf den Gesellschaftsvertrag von 1989 verwiesen. Unter Ziffer 14.1 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter die folgende Darlehensabrede getroffen:
"Die Kommanditisten verpflichten sich, der Gesellschaft jederzeit auf Anforderung durch die Geschäftsführung Liquidität in Form von Gesellschafterdarlehen bis zu einem Betrag von insgesamt DM 5.800.000,-- (in Worten: Deutsche Mark fünf Millionen achthunderttausend) zur Verfügung zu stellen. Der insgesamt eingeforderte Betrag ist von den Kommanditisten anteilig nach Maßgabe ihrer Kommanditanteile zu erbringen."
Auf der Grundlage der vorgenannten Regelung erhielt die Klägerin von ihren Kommanditisten als Darlehen bezeichnete Zahlungen, welche sich wie folgt entwickelten:
Stand zum |
D-KG |
X |
Summe in DM |
31.12.1990 |
3.262.500 |
1.087.500 |
4.350.000 |
31.12.1991 |
3.262.500 |
1.087.500 |
4.350.000 |
31.12.1992 |
3.262.500 |
1.087.500 |
4.350.000 |
31.12.1993 |
1.912.500 |
637.500 |
2.550.000 |
31.12.1994 |
1.912.500 |
637.500 |
2.550.000 |
31.12.1995 |
1.912.500 |
637.500 |
2.550.000 |
31.12.1996 |
3.187.500 |
1.062.500 |
4.250.000 |
31.12.1997 |
3.187.500 |
1.062.500 |
4.250.000 |
In den Jahresabschlüssen der Klägerin erfolgte jeweils ein Ausweis als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmungen. Aufgrund hoher Verluste der Klägerin und entsprechender Verlustzuweisungen an ihre Gesellschafter wurden die Kapitalkonten der Kommanditisten ab dem Jahre 1996 aufgezehrt. In ihren Feststellungserklärungen der Jahre 1996 und 1997 behandelte die Klägerin die Gesellschafterdarlehen als "Finanzplandarlehen" mit Eigenkapitalcharakter und beantragte auch insoweit die Zuweisung ausgleichsfähiger Verluste. Die Einkünfte der Klägerin und ihrer Beteiligten 1996 und 1997 wurden zunächst antragsgemäß festgestellt (Feststellungsbescheide 1996 vom 26. März 1998 und 1997 vom 2. September 1998 - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung). Im Anschluss an eine Außenprüfung des Finanzamts A (Prüfungszeitraum 3. November 1998 bis 12. Februar 1999) gelangte das beklagte Finanzamt (FA) zu der Überzeugung, dass die von den Kommanditisten geleisteten Darlehen nicht als Eigenkapital im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG qualifiziert werden könnten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht vom 21. März 2000 (insbesondere die Ausführungen unter Tz. 2 des Berichts,) verwiesen. Am 28. Mai 2001 ergingen entsprechend geänderte Feststellungsbescheide 1996 und 1997, in welchen die die Kapitalkonten überschießenden Verluste als lediglich verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG festgestellt sind. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Juni 2001 Einspruch. Auf den Einspruch erteilte das FA mit geänderten Feststellungsbescheiden 1996 und 1997 vom 8. August 2001 teilweise Abhilfe. Den weitergehenden Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2002 zurück. Zur Begründung verwies es u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. März 2000 VIII R 28/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 347, wonach selbst eigenkapitalersetzende Darlehen nicht Teil des steuerlichen Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG sein könnten.
Mit der am 24. September 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
Die Darlehen seien als steuerlich verlustausgleichsfähiges Eigenkapital der Klägerin zu qualifizieren. Sie seien nicht auf schuldrechtlicher, sondern auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ...