Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Beschränkt haftende Kommanditisten einer KG können Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe ihres handelsrechtlichen Kapitalkontos mit anderen, positiven Einkünften verrechnen (§ 15a Abs. 1 EStG). Deshalb ist für den Umfang der steuerlich anzusetzenden Verluste oft entscheidend, welche Konten bzw. Verrechnungsposten der Kommanditisten zu ihrem Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG gehören. Unstreitig ist, dass normale Darlehensforderungen nicht anzusetzen sind, weil sie dem insoweit unbeachtlichen Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden müssen. Das FG schließt sich der Auffassung des BFH an, dass es auch im Fall eigenkapitalersetzender Darlehen bei dieser für die Steuerpflichtigen nachteiligen Beurteilung bleibt.
Sachverhalt
Die beiden Kommanditisten einer gewerblichen tätigen KG hatten sich im Gesellschaftsvertrag nicht nur zur Einzahlung einer Einlage verpflichtet, sondern daneben zur Hingabe bestimmter Darlehen. Sie machten geltend, diese für die Kapitalausstattung der KG unverzichtbaren sog. Finanzplandarlehen hätten wirtschaftlich gesehen die Funktion von Eigenkapital und müssten deshalb im Sinne des § 15a EStG als Teil des Kapitalkontos gewertet werden.
Entscheidung
Das FG verweist auf die Rechtsprechung des BFH, nach der sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die eine zusätzliche Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft begründen können, weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich Teil des Eigenkapitals sind. Der Gesetzgeber habe in § 15a EStG nicht sämtliche Formen der Außenhaftung von Kommanditisten berücksichtigt, sondern sich bewusst auf einzelne Fallgruppen beschränkt. Darin liege eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierung.
Hinweis
Trotz der unbefriedigenden Ergebnisse ist kaum anzunehmen, dass der BFH seine einschlägige Rechtsprechung ändern wird. Obwohl verfassungsrechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind, nachdem für die sachwidrige gesetzliche Abgrenzung keine überzeugenden Gründe genannt werden können, dürften für die betroffenen Steuerpflichtigen kaum Aussichten bestehen, das BVerfG werde eine entsprechende Beschwerde zur Entscheidung annehmen. Wenn die Kommanditisten in entsprechenden Fällen Verluste in Höhe ihres Kapitaleinsatzes steuermindernd berücksichtigt haben wollen, bleibt ihnen nur der Weg, anstelle eines Finanzplandarlehens im Gesellschaftsvertrag eine höhere Hafteinlage zu vereinbaren.
Gegen die Entscheidung des FG wurde beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: IV B 198/04).
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.10.2004, 5 K 336/02