Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Beseitigung eines wirtschaftlichen Ereignisses als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz (redaktionell)
Die nachträgliche Beseitigung des eingetretenen wirtschaftlichen Ergebnisses bei fehlendem Rechtsgeschäft ist als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung zu werten.
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) begehrt mit seiner Klage, dass die für die Monate Mai und Dezember 1993 abgegebenen berichtigten Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen dergestalt geändert werden, dass die ursprünglich angemeldeten Beträge gelten.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. ist ein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragener Verein. Der Zweck besteht in der Förderung der ....
Der Kl. gab für die Monate Mai 1993 (am 8. Juni 1993) und Dezember 1993 (am 7. Januar 1994) LSt-Anmeldungen in Höhe von 45.805,62 DM bzw. 96.186,42 DM LSt ab. Diese Anmeldungen wurden am 15. Februar 1995 berichtigt und zusätzlich Direktversicherungsbeiträge in Höhe von 124.089,40 DM (05/93) und 124.000 DM (12/93) der pauschalen LSt (§40b Einkommensteuergesetz -EStG- in der für das Streitjahr gültigen Fassung) in Höhe von 15 % unterworfen: LSt nunmehr 5/93 64.419,03 DM und 12/93 114.786,42 DM.
Bei dem Kl. wurde vom 13. März 1995 bis 22. März 1995 eine LSt-Außenprüfung durchgeführt. In der Prüfungsanordnung vom 2. Februar 1995 (Prüfungszeitraum10/91 bis 12/94) wurde ausgeführt, dass sich die LSt-Außenprüfung auf die LSt, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Berlinzulage und vermögenswirksame Leistungen erstreckt. Prüfer war Herr A. Der Bericht über die LSt-Außenprüfung (geprüfte Unterlagen Lohn- und Gehaltslisten, Sachkonten, Kassenbuch) führte zu Feststellungen bezüglich der Besteuerung von Aushilfslöhnen (siehe dazu Bericht vom 24. März 1995). Der Bericht wurde dem Kl. vor Auswertung zur Stellungnahme übersandt. Nach Aktenlage ist eine solche nicht erfolgt. Für den hier strittigen Zeitraum 1993 wurde mit Bescheid vom 27. Juni 1995 der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) aufgehoben.
In einer vom Finanzamt eingeholten Stellungnahme hat der Prüfer ausgeführt, dass eine Zahlung in Höhe von 124.089,41 DM Gegenstand der Gespräche im Rahmen der LSt-Außen-prüfung gewesen sei, jedoch nicht im Zusammenhang mit den berichtigten LSt-Anmeldun--gen, sondern als Buchung auf dem Sachkonto ä6100 Personalnebenkosten Lehrer unter dem 31. Juli 1993. Da zur Prüfung das Jahressoll laut Rechenzentrale lediglich notiert und von da aus nicht erkennbar gewesen sei, ob die nach dem Buchungstext eindeutigen Lohnzahlungen besteuert worden seien oder nicht, habe er sicherlich nach der Besteuerung dieser Zahlungen gefragt. Hierzu habe er notiert, dass dies eine Zahlung für einen Gruppenvertrag für 50Arbeitnehmer gewesen sei, die Besteuerung nach § 40 b EStG vorgenommen und die Steuerbeträge mit der LSt-Anmeldung 1/95 angemeldet worden seien. Da hiernach die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40 b EStG vorgelegen hätten, sei dieser Sachverhalt von ihm als geklärt angesehen worden. Aufgrund der handschriftlichen Notiz der Sollbeträge habe er vor Ort nicht erkennen können, dass hierin berichtigte Anmeldungen enthalten gewesen seien. An den genauen Ablauf und den Inhalt der Gespräche und welche Unterlagen ihm vorgelegt worden seien, könne er sich nicht erinnern. Er gehe davon aus, dass die ihm gemachten Angaben in sich schlüssig gewesen seien und er deshalb auf Ausführungen im Bericht verzichtet habe. Über mögliche Zweifel des Arbeitgebers gebe es weder in den Aufzeichnungen noch nach eigenen Erinnerungen irgendwelche Hinweise. Er könne sich auch nicht erinnern, dass er vom Innendienst um eine Stellungnahme zu den berichtigten Anmeldungen gebeten worden sei.
Bezüglich der in den berichtigten LSt-Anmeldungen enthaltenen Beträge ergibt sich nach Aktenlage Folgendes:
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1994 teilte die ... Pensionskasse (X) dem Prozessbevollmächtigten des Kl. Folgendes mit: äDie ... (Klägerin) hat am 21.Mai 1993 den Betrag von 124.089,40 DM an die X entrichtet. Die X ist eine Direktversicherung. Durch die Beitragszahlung werden unmittelbare Anwartschaften für die Versicherten erworben. Die Beitragszahlungen sind insofern Aufwendungen und nicht zu bilanzieren. Die ... (Klägerin) erwägt, die Beiträge zurückzufordern, wenn kurzfristig (bis 31. Juli 1994) der Geschäftsbetrieb der in Gründung befindlichen Rückdeckungsversicherung genehmigt wird. Diese Rückdeckungsversicherung wird aus der X heraus als selbstständige Versicherung gegründet. Da eine Rückdeckungsversicherung eine Versicherung der Einrichtung darstellt und keine unmittelbaren Anwartschaften der Versicherten erworben werden, muss ein Betrag an eine Rückdeckungsversicherung bilanzmäßig dargestellt werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage - also ohne Gründung der Rückdeckungsversicherung - sind die Beit...