Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Unternehmen. Werbung
Leitsatz (amtlich)
Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der für sein Unternehmen in der Öffentlichkeit professionell durch eine eigene Abteilung und umfängliche Heranziehung selbständiger Künstler und Publizisten mittels Veranstaltungen ("Forum") und Publikationen wirbt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin zur Künstlersozialversicherung abgabepflichtig ist. Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen.
Die Klägerin ist ein Industrieunternehmen der Metallindustrie. Eigenen Angaben zufolge unterhält sie eine eigene Werbeabteilung mit ungefähr 10 bis 12 Mitarbeitern und eine Presseabteilung mit ungefähr 10 Mitarbeitern. Sie führte aus, die Werbeabteilung greife nur bei Engpässen auf externe Grafiker und Fotografen zurück und erteile maximal etwa 20 Aufträge pro Jahr mit einem Volumen von ungefähr einem halben Prozent des Werbebudgets. Die Presseabteilung vergebe allenfalls ein bis zwei Aufträge jährlich bei Engpässen mit einem Volumen von 0,01 Prozent des Pressebudgets. Das Gesamtvolumen der Auftragsvergabe liege unter einem halben Promille des Gesamtumsatzes.
Mit Bescheid vom 16. September 1993 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 1988 nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig, da sie Werbung für das eigene Unternehmen betreibe. Mit ihrem Widerspruch vom 12. Oktober 1993 machte die Klägerin geltend, sie unterliege nicht der Abgabepflicht. Der Umfang ihrer werbenden Tätigkeit entspreche nicht der einer Werbeagentur, einer Werbegemeinschaft oder eines Werbeberaters. Sie erteile lediglich gelegentlich und nicht regelmäßig Aufträge an Selbständige. Die im Unternehmen angestellten eigenen Mitarbeiter seien bereits sozialversichert und dürften bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe nicht berücksichtigt werden. Sie werde die ihr übersandten Meldebögen nicht ausfüllen, da hierzu nur Abgabepflichtige verpflichtet seien. Bis zur Klärung der Abgabepflicht sollten die Meldungen daher unterbleiben. Die Beklagte wies demgegenüber mit Schreiben vom 27. Dezember 1993 darauf hin, ein Widerspruch entfalte keine aufschiebende Wirkung. Die Abrechnung werde nach Schätzwerten erfolgen, die nach Vorlage der Meldebögen korrigiert würden. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 nahm sie aufgrund einer Schätzung nach den durchschnittlichen Entgeltsummen der Abgabepflichtigen der Branche eine Abrechnung der Jahre 1988 bis 1992 in Höhe von insgesamt 76.993,89 DM vor und setzte die Vorauszahlungsbeträge für das Jahr 1993 fest. Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 bezifferte sie die Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 1994 auf jeweils 16,77 DM und benannte den Gesamtrückstand mit 88.159,01 DM. Gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1993 legte die Klägerin am 28. Januar 1994, gegen den vom 11. Januar 1994 am 9. Februar 1994 Widerspruch ein. In ihrer Mahnung vom 22. Februar 1994 über einen Betrag in Höhe von 88.175,78 DM wies die Beklagte auf Säumniszuschläge hin. Am 18. April 1994 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt. Die Klägerin führte ihr gegenüber am 25. Mai 1994 aus, für die Vergangenheit sei der Werbeumsatz im Rahmen der Fremdaufträge nicht mehr nachvollziehbar. Einige der Aufträge bezögen sich auf technische Produktaufschriften, Grafiken für Fortbildung, Kennzeichnungen für Armaturen, Bedienungsanleitungen und Geschäftsberichte, insgesamt also nicht auf werbende Tätigkeit. Diese Positionen müßten herausgerechnet werden, was nicht mehr möglich sei. Daher schlage sie vor, entweder den Gesamtbetrag der Aufträge für das Jahr 1993 in Höhe von 107.102,00 DM der Abgabe zugrunde zu legen und für die Jahre 1988 bis 1992 die Fremdauftragsvergabe mit Null anzusetzen, anderenfalls müsse der Betrag für nichtwerbende Auftragsvergaben der Jahre 1988 bis 1993 irgendwie herausgerechnet werden. Die Einrede der Verjährung für das Jahr 1988 sei "wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten". Mit Bescheid vom 20. November 1994 nahm die Beklagte für das Jahr 1993 eine Schätzung in Höhe von 12.470,57 DM vor und bezifferte den Gesamtrückstand auf 89.645,60 DM. Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin erließ die Beklagte für die Abgabejahre 1988 bis 1994 einen Prüfbescheid vom 12. Dezember 1995. Darin setzte sie für die Jahre folgende Abgaben fest:
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1989 |
8.456,94 DM |
1990 |
7.373,89 DM |
1991 |
10.109,33 DM |
1992 |
1.743,40 DM |
1993 |
3.628,87 DM |
1994 |
0,00 DM |
Der Gesamtrückstand betrage zum 31. Dezember 1995 39.549,05 DM, die monatlichen Vorauszahlungen für Januar und Februar 1995 179,31 DM, ab März 171,30 DM. Mit Bescheid vom 10. Januar 1996 bezifferte die Beklagte das aktuelle Gesamtsoll auf 39.720,35 DM und die Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 1996 auf jeweils 566,32 DM. Dagegen legte die Klägerin am 31. Januar 1996 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 mahnte die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe vo...