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"Schriftlichkeit" einer Pensionszusage

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Eine Pensionszusage ist i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG "schriftlich" erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus.

 

Normenkette

§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Klägerin war eine 1991 gegründete Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1995 und 1996) A war. Bei ihr waren seit 1992 außerdem B und dessen Ehefrau beschäftigt, Herr B als Geschäftsstellenleiter mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.500 DM und Frau B als stellvertretende Geschäftsstellenleiterin mit einem Grundgehalt von 400 DM, jeweils zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Direktversicherung und Gewinntantieme.

Am 1.12.1995 gab die Klägerin gegenüber Herrn und Frau B Pensionszusagen ab, nach denen beide nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine monatliche Rente von jeweils 3.000 DM erhalten sollten. Die entsprechenden schriftlichen Erklärungen wurden nur von A unterzeichnet. Die Klägerin schloss für die Versorgungsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen ab und verpfändete die sich daraus ergebenden Ansprüche an die Eheleute B; die Verpfändungserklärungen wurden von den Eheleuten B sowie für die Klägerin von A unterschrieben. Zugleich erhielt A die Zusage einer monatlichen Altersrente von 3.000 DM nach Vollendung des 65. Lebensjahrs. Nach einem versicherungsmathematischen Gutachten sollte für die drei Pensionszusagen zum 31.12.1995 eine Rückstellung i.H.v. 180.321 DM gebildet werden, der zum 31.12.1996 weitere 49.974 DM zuzuführen waren. Tatsächlich führte die Klägerin der Pensionsrückstellung nur 138.285 DM (1995...

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