Rz. 66
Nach § 12 S. 2 Nr. 5 AO bilden auch Warenlager eine Betriebstätte. Warenlager sind Einrichtungen, in denen bewegliche Sachen ("Waren") gelagert werden, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Fertigprodukte handelt. Warenlager sind Lagerhäuser, Auslieferungslager, Tanklager, Ausstellungsräume und Behältnisse zur Lagerung von Vorräten.
Rz. 67
Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über das Warenlager besitzen; insoweit dient Nr. 5 nur der Verdeutlichung des S. 1, nicht der Erweiterung. Warenlager, über die der Unternehmer keine Verfügungsgewalt besitzt, bilden für ihn also keine Betriebstätte, und zwar auch dann nicht, wenn er in dem Warenlager ständig eigene Waren einlagert. Verfügungsgewalt über das Warenlager besitzt der Unternehmer regelmäßig dann, wenn das Warenlager durch eigene Arbeitnehmer oder einen vollständig weisungsgebundenen Unternehmer verwaltet wird. Dagegen besitzt der Unternehmer keine Verfügungsmacht über ein von einem anderen Unternehmer (Lagerunternehmer, Lagerhalter) selbstständig verwaltetes Warenlager. An einer Verfügungsmacht fehlt es auch, wenn die Behältnisse zur Lagerung im Rahmen einer Vertriebsverpachtung an ein anderes Unternehmen überlassen werden. Im Rahmen der Verpachtung wird insoweit keine Betriebstätte des verpachtenden Unternehmens begründet. Auch über Konsignationslager (bei einem anderen Unternehmer eingelagerte Waren, aus denen dieser nach Bedarf Waren für den eigenen Geschäftsbetrieb entnimmt und nach Entnahme abrechnet) hat der Unternehmer keine Verfügungsgewalt, sie bilden also keine Betriebstätte. Es kann sich aber um eine Verkaufsstelle nach Nr. 6 handeln. GGf. können die Voraussetzungen des § 13 Satz 2 Nr. 2 AO erfüllt sein.
Rz. 68
Art. 5 Abs. 2 OECD-MA 2017 enthält keine Bestimmung, dass ein Warenlager eine Betriebstätte begründet. Im Gegenteil, Art. 5 Abs. 4a–c OECD-MA bestimmt ausdrücklich, dass folgende Einrichtungen nicht als Betriebstätte gelten:
- Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren; anders als § 12 AO begründen Lagerhäuser, Auslieferungslager, Tanklager und Ausstellungsräume keine Betriebstätte;
- Bestände von Gütern oder Waren, die zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren, die zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen be- oder verarbeitet zu werden; Konsignationslager bilden daher, ebenso wie nach § 12 AO, keine Betriebstätte.