Rz. 71
Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (Bergwerke für Metalle und Mineralien, Steinbrüche, Kiesabbau, Salzgewinnung, Torfabbau, Öl- und Gasförderung, auch Ölförderplattformen) bilden nach § 12 S. 2 Nr. 7 AO -unabhängig von ihrem Wert eine Betriebstätte. Zweck der Einrichtung muss die Gewinnung von Bodenschätzen sein; ein schwimmender Bagger zur Gewinnung von Sand ist daher Betriebstätte, ein Nassbagger zur Ausbaggerung einer Fahrrinne dagegen nicht. Ein Nassbagger kann aber die Voraussetzungen des § 12 S. 2 Nr. 8 AO erfüllen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind
Es muss sich nach dem Wortlaut des § 12 S. 2 Nr. 7 AO um Einrichtungen handeln, die unmittelbar der "Gewinnung" von Bodenschätzen dienen. Einrichtungen zur Erkundung von Bodenschätzen (Explorationsphase, häufig bei Erdöl und Erdgas) sind danach keine Betriebstätten. Die Ansicht, Stätten der Erkundung von Bodenschätzen seien § 12 S. 2 Nr. 8 AO zuzuordnen, entbehrt einer Rechtsgrundlage. Versuchsbohrungen sind nur Betriebstätten ansieht, wenn die Voraussetzungen des § 12 S. 1 AO vorliegen; § 12 S. 2 Nr. 7 AO spricht nur von Stätten der "Gewinnung" von Bodenschätzen, nicht von der Erkundung. Ebenso problematisch sind die Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze, wonach bei Explorationstätigkeit eine Betriebstätte vorliegen soll, wenn sie allein, wenn eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Explorationen länger als 6 Monate dauern. Auch dies entbehrt einer Rechtsgrundlage. Explorationen sind keine Bauausführungen und Montagen; es besteht keine Rechtsgrundlage, die Regelungen der Nr. 8 in Nr. 7 zu übernehmen.
Betriebstätte sind die "Einrichtungen zum Abbau des Bodenschatzes", nicht der Bodenschatz selbst.
Es handelt sich immer um "Einrichtungen oder Anlagen"; insoweit besteht kein Unterschied zu S. 1 (vgl. daher Rz. 14). Die Anlage oder Einrichtung kann oberirdisch oder vollständig unter der Erde belegen sein (vgl. Rz. 19). Es kann sich auch um örtlich fortschreitende und schwimmende Einrichtungen handeln, also solche, die nicht "fest" sind. Insoweit erweitert § 12 S. 2 Nr. 7 AO die allgemeine Definition des S. 1. Unter den Begriff der Betriebstätte nach § 12 S. 2 Nr. 7 AO fallen daher auch Schiffe, die der Gewinnung (nicht Erkundung) von Bodenschätzen auf dem oder unter dem Meeresboden dienen (z. B. Erdöl, Erdgas, Manganknollen).
Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen besitzen (vgl. Rz. 24ff.); insoweit dient Nr. 7 nur der Verdeutlichung des S. 1, nicht der Erweiterung.
Rz. 72
Nach Art. 5 Abs. 2f OECD-MA 2017 bildet jede Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen eine Betriebstätte. Anders als in § 12 S. 2 Nr. 7 AO sind örtlich fortschreitende oder schwimmende Ausbeutungsstätten nicht erwähnt. Da jedoch die Formulierung in § 12 S. 2 Nr. 7 AO darauf zurückzuführen ist, dass nach der AO die Tätigkeit ("Gewinnung") konstituierend für die Betriebstätte ist, nach Art. 5 Abs. 2f OECD-MA dagegen das Bestehen der Lagerstätte, dürfte darin ein Unterschied nicht zu sehen sein. Wird eine Lagerstätte durch fortschreitende oder schwimmende Einrichtungen ausgebeutet, handelt es sich immer um ein "Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen", sodass auch nach Art. 5 Abs. 2f OECD-MA 2017eine Betriebstätte vorliegt.
Explorationstätigkeit bildet danach keine Betriebstätte Die Explorationstätigkeit ist eine Tätigkeit vorbereitender Art, die nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA selbst dann keine Betriebstätte begründet, wenn für sie eine feste Geschäftseinrichtung unterhalten wird.