Rz. 120
Die Weisungen nach § 88 Abs. 4 AO für die Weiterleitung von Besteuerungsmerkmalen an die Landesfinanzbehörden stehen in einem inneren Zusammenhang mit den Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO, wenn Gegenstand der Weisung die Auswertung von Mitteilungen ist, die über das BZSt oder die zentrale Stelle nach § 81 EStG an die Landesfinanzbehörden geleitet werden. Soweit nach Maßgabe der Weisung nach § 88 Abs. 3 AO eine Prüfung und Auswertung nicht vorgesehen ist, ist es nicht sinnvoll oder mit den Regelungsgründen des § 88 Abs. 3f. AO vereinbar, dass diese Mitteilung überhaupt noch an die Landesfinanzbehörde ausgeteilt wird. Sinnvoller ist es, dass sie unmittelbar beim BZSt verbleibt.
5.1 Pflicht zur Datenzuordnung (Abs. 4 S. 1)
Rz. 121
Ein Fall, der dazu führen soll, dass eine Mitteilung nicht an die Finanzbehörden ausgeteilt wird, ist ausdrücklich in § 88 Abs. 4 S. 1 AO erwähnt. Es handelt sich um den Fall, dass der Datensatz aufgrund der beim BZSt geführten Datenbank der Steueridentifikationsnummerndatenbank nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Stpfl. zugeordnet werden kann.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei überholten Adressangaben oder abweichender Schreibweise des Namens des Stpfl. eine Zuordnung zu einem zuständigen FA nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und jedenfalls nicht maschinell erfolgen kann. In diesen Fällen ist eine personelle Zuordnung von Daten insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn die damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zum potenziellen steuerlichen Ertrag des zugrundeliegenden Sachverhalts stehen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, inwieweit entsprechende Daten im Allgemeinen zutreffend und vollständig erklärt werden, da es sich bei den Datenmitteilungen nur um Kontrollmitteilungen handelt.
Rz. 122
Im Sinne einer effizienten Bearbeitung wäre es zwar gewesen, wenn in diesem Fall eine Auslieferung stets unterblieben wäre und nicht in das Ermessen des BZSt ("kann") gestellt worden wäre. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass jedenfalls bei den nach Maßgabe des § 93c AO zu übermittelnden Daten inländischer mitteilungspflichtiger Stellen eine Erklärungspflicht des Stpfl. nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO entfällt, sodass in Fällen der Aussteuerung aufgrund einer Weisung nach § 88 Abs. 4 AO das Risiko droht, dass eine Besteuerung gänzlich unterbleibt. Zudem widerspräche die Pflicht oder die Regelung, dass derartige Mitteilungen im Regelfall nicht ausgeliefert werden sollten ("soll"), der bisherigen Funktion des BZSt im Besteuerungsverfahren, nach der allein in Bereichen, in denen die zentrale Wahrnehmung von Aufgaben im Besteuerungsverfahren für die Stpfl. wegen der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und für Länderfinanzverwaltungen von Vorteil sind, eine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren vorgesehen ist. Würde das BZSt zu Entscheidungen bei der Ausrichtung des Amtsermittlungsgrundsatzes herangezogen werden, so käme dem BZSt eine qualitativ neue Aufgabe zu, die mit der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern schwer in Einklang zu bringen ist.
5.2 Datenweiterleitung (Abs. 4 S. 2)
Rz. 123
Ist die Zuordnung zu einem Steuerfall möglich, sind die zugeordneten Daten grds. an die Landesfinanzbehörden weiterzuleiten. Davon abweichend verbleibt die Mitteilung gleichwohl beim BZSt, wenn dies dem Inhalt einer Weisung durch das BMF nach § 88 Abs. 4 S. 2 AO entspricht. Mit diesen Weisungen können auch Vorgaben verbunden werden, unter welchen Voraussetzungen der Zuordnungsaufwand als unverhältnismäßig i. S. d. § 88 Abs. 4 S. 1 AO anzusehen ist.
Rz. 124
Durch die Verknüpfung zur Weisung nach § 88 Abs. 3 AO wird deutlich, dass hierin nur die mit den Länderfinanzverwaltungen abgestimmte Vorgehensweise an das BZSt weitergegeben, aber keine darüber hinausgehende Risikoabschätzung angestellt werden soll, die die Anzahl weiterzuleitender Mitteilungen weiter reduziert. Ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannt sind Mitteilungen der Rentenversicherungsträger im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG, bei denen die Steueridentifikationsnummer zwar nach § 139c Abs. 5 AO zutreffend ermittelt und im Datensatz enthalten war, aber andere Zuordnungsmerkmale (Vorname, Name, Geburtsdatum) den beim BZSt zur Steueridentifikationsnummer abgespeicherten Daten nicht entsprochen haben. In diesem Fall wird der Datensatz von dem Verfahren zur vollautomatischen Weiterverarbeitung und -leitung an bzw. in den Landesfinanzbehörden ausgenommen und im Rahmen einer Sammeldatenlieferung zur Auswertung und Prüfung an das BZSt übermittelt. Denkbar und den Erwartungen an die Ausübung des Weisungsrechtes nach § 88 Abs. 3 AO entsprechend wäre es, auch in diesen Fällen die Weiterleitung davon abhängig zu machen, dass ein entsprechender fiskalischer Nutzen erkennbar ist.
Rz....