Rz. 37

Nach dem zum 1.1.2020 neu eingefügten und ab 1.7.2020 anzuwendenden § 102 Abs. 4 Satz 3 AO (Rz. 1) haben die sog. Intermediäre[1] innerhalb einer Frist von 30 Tagen[2] grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem BZSt in Gestalt eines Datensatzes[3] elektronisch zu melden. Gem. § 102 Abs. 3 Satz 4 AO gehören zu den Intermediären die Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer.[4]

§ 102 Abs. 4 S. 3 AO stellt klar, dass die Mitteilungspflichten nach § 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4–9 AO auch dann bestehen, wenn die mit diesen Angaben betroffenen Nutzer identifizierbar sein sollten. Ist die Mitteilungspflicht auf den Nutzer übergegangen, ist die Preisgabe dieser Angaben durch Personen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht unbefugt. Die Preisgabe dieser Daten ist daher nicht unbefugt i. S. d. § 203 StGB.[5] Soweit die Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden, ist § 203 StGB ohnehin nicht anwendbar.[6]

[1] Zum Begriff § 138d Abs. 1 AO.
[5] Vgl. auch BR-Drs. 489/19, 24.
[6] Vgl. auch BR-Drs. 489/19, 24.

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