Rz. 27
Die Vorschrift enthält für die Berechnung der Fristen und die Bestimmung von Terminen einen grundsätzliche Verweisung auf die Vorschriften des BGB, aber auch einige Abweichungen von diesen. Die Abweichungen dienen der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen und haben durchweg keine praktische Bedeutung für die Verfahren nach der AO.
3.1.1 Fristbeginn
Rz. 28
§ 187 BGB Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Rz. 29
Die Fristen werden grundsätzlich in vollen Tagen gerechnet. Deswegen müssen angefangene Tage entfallen oder als volle Tage gezählt werden. Das BGB hat sich in § 187 Abs. 1 BGB für das grundsätzliche Entfallen entschieden (sog. Zivilkomputation).
Das maßgebliche Ereignis bzw. der in den Lauf eines Tages fallende maßgebende Zeitpunkt ist nach § 108 Abs. 1 AO bei den Fristen, die einem Verwaltungsakt folgen, grundsätzlich die Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Für die behördlichen Fristen ist nach der Sonderregelung des § 108 Abs. 2 AO zwar auch der Ablauf des Tages der Bekanntgabe maßgebend, die Behörde kann aber auch eine Abweichung hiervon vorsehen. Dem Betroffenen kann also ein abweichender maßgebender Anfangszeitpunkt mitgeteilt werden. Meist bestimmen die Behörden unmittelbar den Fristablauf bzw. nennen eine Frist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z. B. für die Erteilung einer Auskunft). Die in § 108 Abs. 2 S. 2 AO jetzt verwendeten Worte "der betroffenen Person" stellt klar, dass auch Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen erfasst sind.
Rz. 30
Bei gesetzlichen Fristen ergibt sich der Anfangszeitpunkt aus dem Gesetz. So ist z. B. eine ESt-Abschlusszahlung nach § 36 Abs. 4 EStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen sowie ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Solche für einen Fristbeginn maßgebenden Bekanntgaben werden im Gesetz häufig durch Fiktionen festgelegt, so für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten im Geltungsbereich der AO durch die Post nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die des dritten Tages bzw. in den Fällen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO (Auslandsbekanntgabe) die eines Monats nach Aufgabe zur Post. Die Rechtsbehelfsfrist für Steueranmeldungen beginnt mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde.
Rz. 31
Für den Beginn einer Frist ist es belanglos, ob dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Ausnahmsweise wird der Tag des auslösenden Ereignisses mitgerechnet, wenn der Fristbeginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt. Das gleiche gilt für den Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters, um der Volksanschauung über den Geburtstag Rechnung zu tragen. Diese Regelung des § 187 Abs. 2 S. 2 BGB hat im Steuerrecht an verschiedenen Stellen Bedeutung, wenn an die Vollendung eines Lebensjahres angeknüpft wird.
Rz. 32
Die Steuergesetze enthalten abweichende Regelungen zum Fristbeginn als Sonderregelungen. Dies gilt z. B. nach der AO für die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 und 4 AO, für die Festsetzungsfrist nach § 170 AO, für den Kostenansatz in § 346 Abs. 2 S. 2 AO und den Eigentumsübergang nach § 394 S. 1 AO.
3.1.2 Fristablauf
Rz. 33
§ 188 BGB Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rz. 34
Tagesfristen enden wie alle Fristen grundsätzlich mit dem Ablauf eines Tages (vgl. Rz. 12). ...