Rz. 5

Die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe ist zu leisten. Amtshilfe kann nur dann erforderlich sein, wenn sie der Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde dienlich und damit für die Durchführung der Besteuerung relevant ist.[1] Umgekehrt darf die Erfüllung der ersuchten Aufgabe nicht im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde liegen.[2]

Ohne Amtshilfe muss die Aufgabenerfüllung schwieriger, zeitaufwändiger oder ganz unmöglich sein. Das bedeutet nicht, dass bei jedem Amtshilfeersuchen die Erforderlichkeit der Amtshilfe gesondert zu prüfen ist. Die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ergeben sich vielmehr aus § 112 AO. Hinzukommen muss, dass die Amtshilfe der Besteuerung dient. Einer Heranziehung des Gedankens des § 93 Abs. 1 S. 3 AO bedarf es wegen der Regelung des § 112 AO nicht. Zur Erforderlichkeit vgl. auch die ausführlichen Erörterungen des BVerfG im sog. Zinseinkünfteurteil.[3]

Ob die Amtshilfe für die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist, muss von der ersuchenden Behörde beurteilt werden. Eine Prüfung der Erforderlichkeit durch die ersuchte Behörde unterbleibt damit im Regelfall. Nur bei offenkundig fehlender Erforderlichkeit kann die ersuchte Behörde die Gewährung der Amtshilfe unter diesem Gesichtspunkt ablehnen. Liegt eine Erforderlichkeit im Ergebnis nicht vor, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der im Wege der Amtshilfe erlangten Erkenntnisse. Ergreift dagegen die ersuchte Behörde Maßnahmen, die in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen, so kann dies zur Rechtswidrigkeit und zur Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung dieser Maßnahme führen.

[1] FG Köln v. 28.12.2020, 2 V 1217/19, EFG 2021, 713.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 4.

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