Rz. 1

Das Amtshilfeverfahren wird durch das Ersuchen der Finanzbehörde veranlasst.[1] Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens im Ganzen liegen daher bei der ersuchenden Finanzbehörde. Für die Zulässigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden sollen, also z. B. die Unterstützung von Prüfungsergebnissen oder der Erlass von Steuerbescheiden, ist daher das Recht der ersuchenden Finanzbehörde maßgebend (Abs. 1 S. 1).

Bei der Durchführung des Ersuchens, also bei der Ausführung der Maßnahmen, um die die Finanzbehörde die andere Behörde ersucht hat, soll die ersuchte Behörde kein Recht anwenden müssen, das von dem Recht abweicht oder über das Recht hinausgeht, das sie bei der Durchführung eigener Aufgaben anzuwenden hat.[2] Insbesondere soll die ersuchte Behörde keine Erweiterung ihrer Befugnisse erfahren.[3] Die Durchführung des Ersuchens richtet sich daher nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht (Abs. 1 S. 2). Wegen der sehr weitgehenden Befugnisse der Finanzbehörden nach der AO wird eine ersuchte Behörde, die nicht Finanzbehörde ist, bei der Durchführung des Amtshilfeersuchens meist sehr viel geringere Befugnisse als die ersuchende Behörde haben. Sie muss daher eigenverantwortlich prüfen und etwa vorhandene einschränkende Vorschriften beachten.

Nimmt im Rahmen internationaler Amtshilfe ein Außenprüfer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder einem Drittstaat an einer Außenprüfung im Inland teil, so darf dieser Befugnisse lediglich im Beisein inländischer Bediensteter ausüben. Gemäß § 114 Abs. 1 AO ist der inländische Außenprüfer für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der inländischen Ermittlungsmaßnahmen zuständig und muss darauf achten, dass Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten die ihnen im Inland zustehenden Befugnisse nicht überschreiten, da es sich dabei um die Durchführung der Amtshilfe handelt, § 114 Abs. 2 AO.[4]

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 AO Rz. 1.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 114 AO Rz. 12.
[4] BMF v. 9.1.2017, Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete, IV B 6 – S 1315/16/10016 :002, BStBl I 2017, 89 Rz. 2.2.5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge