Rz. 31

Die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch deutsche Finanzbehörden geschieht nach Maßgabe des deutschen Rechts.[1] Die Amtshilfevorschriften der §§ 111ff. AO sind daher entsprechend anwendbar. Danach darf nur die zur Durchführung erforderliche Amtshilfe gefordert werden.[2] Das ist der Fall, wenn die deutsche Finanzbehörde aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Inland oder aus staatsrechtlichen Gründen im Ausland die Ermittlungen nicht oder nur mit wesentlich größerem Aufwand als die ersuchte Behörde des zu ersuchenden Staates vornehmen könnte.[3] Daher müssen die inländischen Erkenntnisquellen im Rahmen des Zumutbaren weitgehend ausgeschöpft werden, bevor das Amtshilfeersuchen gestellt wird.[4] Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist wie bei inländischen Ermittlungen zu beachten. Bei der Entscheidung ist auch die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens für den inländischen Beteiligten zu berücksichtigen. Die Vorschriften in §§ 90ff. AO, insbesondere §§ 93 Abs. 1 S. 3, 7 AO, sind zu beachten. Der ersuchte ausländische Staat ist dagegen nicht Dritter i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 3 AO.[5] Die Auskunft kann nicht nur im Fall eines Ersuchens in Anspruch genommen werden, sondern auch aus spontanen oder im vereinbarten automatischen Verfahren gegebenen Auskünften.[6]

Die Einleitung eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens[7] steht dem Auskunftsaustausch grundsätzlich nicht entgegen.[8] § 393 Abs. 1 S. 1 lässt nämlich das steuerliche Verfahren neben dem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren selbstständig weiterlaufen.[9] Diese Vorschrift ist fast immer auf Fälle anzuwenden, in denen bei der Trennung der Verfahren erhebliche Schwierigkeiten bestehen. § 393 Abs. 1 AO geht daher nicht ins Leere[10], sondern seine Anwendung bereitet die üblichen Schwierigkeiten. Im Steuerstrafverfahren selbst kommt lediglich die Einholung von Informationen zur Erforschung der Steuerhinterziehung lediglich auf dem Weg der Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht.[11] Sofern ein TIEA[12] nach dem TIEA-MA abgeschlossen wurde, erfasst dies auch den Informationsaustausch zu steuerstrafrechtlichen Zwecken. Die derzeit von der Bundesrepublik abgeschlossenen TIEA enthalten Informationsklauseln für das Steuerstrafverfahren.

[4] So für den umgekehrten Fall der Amtshilfegewährung auch § 4 Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG und Art. 17 Abs. 1 EU-Amtshilfe-Richtlinie.
[5] Vgl. Rz. 15.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 117 AO Rz. 26.
[10] A. A. Hamacher, RIW 1989, 378.
[11] Klein/Rätke, AO, 13. Aufl. 2016, § 117 Rz. 20; vgl. dazu BFH v. 11.7.1986, III R 25/85, BFH/NV 1987, 99.

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