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Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbehörden. Damit können insbesondere die Gemeinden Verwaltungsakte bei Erlass des Gewerbesteuerbescheids oder des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheids nicht gem. § 122a AO bekannt geben. Die Bekanntgabe hat insoweit weiterhin gem. § 122 AO zu erfolgen.

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