Rz. 20

Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Beteiligte soll dem längeren Postweg ins Ausland Rechnung tragen. Dieser Postweg entfällt bei einer Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung. Daher ist es konsequent bei der Bekanntgabefrist nicht nach dem Aufenthaltsort oder dem Ansässigkeitsort des Beteiligten zu unterscheiden.

 

Rz. 21

Die Benachrichtigung ist eine Wissenserklärung der Finanzverwaltung. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, da insofern kein Recht gesetzt wird. Auch ist die Benachrichtigung keine Willenserklärung, da keine Rechtsfolgen an die Benachrichtigung geknüpft sind.

Die Benachrichtigung hat elektronisch zu erfolgen. Eine elektronische Benachrichtigung erfolgt im Regelfall über Email. Keine Benachrichtigung i. d. S. ist damit eine schriftliche oder mündliche Information. Derartige Benachrichtigungen setzen die 3-Tages-Frist nicht in Lauf.

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