Rz. 105

Der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bb) erfasst Gestaltungen, die Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen betreffen, das in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in einer "schwarzen Liste" der EU und/oder der OECD aufgeführt ist. In dieser Liste werden Drittstaaten aufgeführt, die von den Mitgliedstaaten der EU oder von der OECD als nicht kooperierende Jurisdiktionen eingestuft werden. Nach den Kriterien der EU ist eine Steuerjurisdiktion "nicht kooperierend", wenn sie sich nicht an dem Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard beteiligt, den "OECD Exchange of Information on Request (EOIR) standard" nicht einhält und/oder keine Auskunftsabkommen nach der "OECD Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance (MCMAA) in Tax Matters" abgeschlossen hat.[1] Gegenwärtig sind folgende Steuerhoheitsgebiete als nicht kooperierend auf der Liste der EU enthalten: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Cayman Islands, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, US Virgin Islands, Oman, Vanuatu.[2]

 

Rz. 106

Nach den Transparenzstandards der OECD ist ein Steuerhoheitsgebiet "nicht kooperierend", wenn es bei der Prüfung der Einhaltung der Standards über den Informationsaustausch schlechter als "largely compliant" bewertet worden ist, die notwendigen Anpassungen nicht zeitgerecht in die Wege geleitet hat sowie nicht eine hinreichend große Anzahl von Auskunftsabkommen mit automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten abgeschlossen hat. Auf der Liste der OECD stehen gegenwärtig nur Brunei Darussalam, Dominica, Niue, Sint Maarten und Trinidad und Tobago als "nicht kooperierend".[3]

 

Rz. 107

Die Mitteilungspflicht greift nur ein, wenn das Steuerhoheitsgebiet im Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung an das BZSt abzugeben ist, als "nicht kooperierend" eingestuft ist. Wird das Steuerhoheitsgebiet von der jeweiligen Liste der EU oder der OECD entfernt, entfällt die Mitteilungspflicht ab diesem Zeitpunkt.[4]

 

Rz. 108

Die Mitteilungspflicht betrifft die Gestaltung insgesamt, nicht die einzelne Zahlung. Es muss daher nur die Gestaltung dem BZSt angezeigt werden. Die einzelne Zahlung, die aufgrund der Gestaltung erfolgt, ist dann nicht mitteilungspflichtig.

[1] Hierzu EU-Council Conclusions 14166/16FISC 187 ECOFIN 1014.
[2] Quelle: www.bzst.de unter Unternehmen>Internationaler Informationsaustauch>Austausch von Steuergestaltungen>Vorschriften; hierzu auch https://ec.europa.eu/taxation_customs/tax-common-eu-list_de; BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 161.
[3] Quelle: www.bzst.de unter Unternehmen>Internationaler Informationsaustauch>Austausch von Steuergestaltungen>Vorschriften; BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 162.
[4] Vgl. BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006 :010, BStBl I 2021, 582, Rz. 163.

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