Rz. 1

In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der erforderlichen Daten auf den Nutzer übergegangen ist, weil er den Intermediär nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat. Ergänzt wird die Vorschrift durch § 138g AO für den Fall, dass kein Intermediär nach § 138f Abs. 7 AO zur Mitteilung verpflichtet ist. Zur Verpflichtung zur Mitteilung Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz. 9ff.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält sowohl verfahrensrechtliche Regeln, die bestimmen, was und auf welche Weise mitgeteilt werden muss, als auch materiellrechtliche Regeln, die die Verpflichtung des Intermediärs zur Mitteilung einschränken.[1] Im Einzelnen ist die Vorschrift wie folgt gegliedert:

  • Form der Mitteilung, Abs. 1 (Rz. 3);
  • Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes, Abs. 2 (Rz. 5);
  • Inhalt des Datensatzes, dieses wieder unterteilt in Angaben zu den beteiligten Personen, Abs. 3 S. 1 Nrn. 1–3, 10 und S. 2 (Rz. 21, 31, 32), zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, Abs. 3 Nr. 4–6 (Rz. 24), zu den betroffenen EU-Staaten und deren Rechtsvorschriften, Abs. 3 Nr. 7, 9 (Rz. 28, 30) und den Wert der Steuergestaltung, Abs. 3 Nr. 8 (Rz. 29);
  • Information der Beteiligten über die Mitteilung, Abs. 4 (Rz. 33);
  • Zuweisung der Registrier- und Offenlegungsnummer durch das BZSt, Abs. 5 (Rz. 36);
  • Einschränkung des Umfangs der Mitteilungspflicht des Intermediärs, Abs. 6–9 (Rz. 39).
[1] Allgemein hierzu Bossmann/Glahe, DB 2020, 2039; Nonnenmacher/Wolff/Würges, DB 2020, 2315.

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