Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 3
§ 138g Abs. 1 AO bestimmt, dass der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet ist, wenn diese Mitteilungspflicht keinen Intermediär trifft. Das kann der Fall sein, wenn der Nutzer (der Stpfl.) die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne Mitwirkung eines Intermediärs entwickelt hat (Inhouse-Gestaltung), oder wenn zwar ein oder mehrere Intermediäre vorhanden sind, aber keiner von ihnen die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt. Der Fall, dass der Nutzer die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst entwickelt hat, wird in der Vorschrift zwar nicht erwähnt, vielmehr wird nur auf den Intermediär abgestellt. Für diesen Fall bestimmt jedoch § 138d Abs. 6 AO, dass die für den Intermediär geltenden Vorschriften auch für ihn gelten. Damit wird durch § 138g AO auch der Fall erfasst, dass der Nutzer selbst die Steuergestaltung entwickelt hat.
Rz. 4
Ist danach der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung verpflichtet, hat er die Angaben nach § 138f Abs. 3 AO zu übermitteln. Für diese Mitteilungspflicht gilt § 138f Abs. 1 und 2 AO entsprechend. Er hat die Mitteilung daher nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle i. S. d. § 138f Abs. 1 AO abzugeben. Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten der in § 138f Abs. 2 AO bestimmten Ereignissen abzugeben.
Rz. 5
Die Mitteilungspflicht des Nutzers gegenüber dem BZSt besteht nach § 138g Abs. 1 S. 2 AO nicht, wenn er nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Staat nach den dort geltenden Vorschriften mitgeteilt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer, der Intermediär oder der andere Nutzer zur Mitteilung in dem anderen EU-Staat verpflichtet war. Maßgebend ist nur, dass eine der genannten Personen die Mitteilung tatsächlich gemacht hat. Der Nutzer wird im Inland von seiner Verpflichtung aber nur frei, wenn die Mitteilung in dem anderen EU-Staat den dortigen Vorschriften entsprach, also insbesondere vollständig, richtig und zeitgerecht abgegeben wurde. Der Nutzer hat dies dem BZSt nachzuweisen; das kann durch Angabe der Registrier- und der Offenlegungsnummer geschehen. Im Einzelnen entspricht die Regelung dem § 138f Abs. 8, 9 AO. Voraussetzung ist, dass er in der Mitteilung als Nutzer benannt ist. Dann genügt, wenn der Nutzer die Registrier- und Offenlegungsnummer vorhält und sie dem BZSt nachweisen kann.