Rz. 14
Die Vorschrift hat in Abs. 1 Nr. 4–7 die Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie aufgeführt, die Angehörige sein sollen. Diese Aufzählung ist abschließend. In der Seitenlinie verwandt sind Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, also Schwester, Bruder, Base und Vetter. Entsprechend verschwägert in der Seitenlinie sind gegenüber einem Ehegatten die Verwandten in der Seitenlinie des anderen Ehegatten oder seit dem 24.7.2014 des anderen Lebenspartners z. B., also Schwester, Bruder, Vetter und Base des Ehegatten oder des Lebenspartners. Die Schwägerschaft dauert nach § 1590 Abs. 2 BGB fort, wenn die Ehe aufgelöst ist, die die Schwägerschaft begründet hat.
Für die Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist es ohne Belang, ob diese auf einer ehelichen oder nichtehelichen Geburt beruht.
2.4.1 Geschwister (Nr. 4)
Rz. 15
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 AO nennt als Angehörige die Geschwister. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie. Auch Halbgeschwister sind Geschwister, da sie von derselben dritten Person (Vater oder Mutter) abstammen. Stiefbruder und Stiefschwester sind keine Geschwister i. S. d. Nr. 4. Die Adoption eines/einer Minderjährigen führt nach § 1754 BGB zum Geschwisterverhältnis zu den Kindern des/der Annehmenden. Die Annahme eines/einer Volljährigen begründet dagegen kein Geschwisterverhältnis zu den Kindern des/der Annehmenden. Keine Geschwister sind die Kinder, die die Ehegatten mit in die Ehe bringen, ohne dass ein Elternteil gemeinsam ist.
2.4.2 Kinder der Geschwister (Nr. 5)
Rz. 16
Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie und Angehörige nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO, die Kinder der Geschwister sind zueinander nicht Angehörige. Kindeskinder der Geschwister, also Großnichten und Großneffen, sind ebenfalls keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO.
2.4.3 Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6)
Rz. 17
Schwager und Schwägerin sind die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie. Das sind die Ehegatten und die Lebenspartner früher in eingetragener Lebenspartnerschaft der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Schwägerschaft durch Adoption erloschen ist.
2.4.4 Geschwister der Eltern (Nr. 7)
Rz. 18
Geschwister der Eltern sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante und Onkel). Es ist die Umkehrung der Verwandtschaft nach Nr. 5. Die Angehörigeneigenschaft zu den bisherigen Verwandten bleibt im Fall der Adoption gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO.