Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
Die AO enthält keine allgemeine Bestimmung darüber, dass den Stpfl. eine Beweislast trifft und er bei Unbeweisbarkeit die steuerlich ungünstigen Folgen zu tragen hat. Das Gesetz geht davon aus, dass der Stpfl. und die Finanzbehörde bei der Ermittlung des Sachverhalts zusammenzuwirken haben, der Stpfl. aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO, die Finanzbehörde durch die Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen gem. § 88 AO. Es gibt lediglich Einzelbestimmungen über eine subjektive Beweislast, die etwa bei § 158 AO die Finanzbehörde, bei § 162 Abs. 3 S. 1 AO den Stpfl. trifft.
Je ungewöhnlicher die Verhältnisse des Stpfl. jedoch sind, desto umfassender wird seine Mitwirkungspflicht, während die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde zurücktritt. In den Bereich dieser Regelungen gehört, neben § 90 Abs. 2 AO, auch § 159 AO.
Rz. 2
§ 159 AO enthält eine spezielle Ausgestaltung dieses Grundsatzes. Regelungsgrund ist, dass bei Treuhandverhältnissen einschl. Sicherungseigentum und Pfandverhältnissen sowie Besitz die steuerliche Zurechnung nach § 39 AO an eine andere Person als diejenige erfolgt, für die die zivilrechtliche Eigentümerstellung als Zurechnungssubjekt spricht. Die steuerliche Zurechnung folgt also nicht dem zivilrechtlichen Außenverhältnis, das leicht dokumentierbar ist, sondern dem sehr viel schwieriger zu ermittelnden Innenverhältnis. Für die steuerliche Anerkennung der von dem zivilrechtlich wirksamen Außenverhältnis abweichenden Zurechnung sind daher besondere Nachweiserfordernisse erforderlich, die dem Stpfl. auferlegt werden, da nur er die Vereinbarungen im Innenverhältnis kennt. Systematisch ist § 159 AO daher die verfahrensrechtliche bzw. beweisrechtliche Ergänzung zu § 39 AO.
Rz. 3
Bei Treuhandverhältnissen und den anderen in dieser Vorschrift genannten Beziehungen, bei denen das Wirtschaftsgut steuerlich nicht dem bürgerlich-rechtlich Berechtigten, sondern einer anderen Person zuzurechnen ist, liegt es allein in der Sphäre des bürgerlich-rechtlich Berechtigten als dem Stpfl., die erforderlichen Nachweise zu erbringen (subjektive Beweislast). Die Verhältnisse haben ihre Grundlage in seiner Sphäre, er ist in der Lage, die notwendige Beweisvorsorge zu treffen. Die Finanzbehörde kann sich demgegenüber darauf beschränken, ohne eigene Ermittlungen die Sachen oder Rechte dem Besitzer oder Inhaber zuzurechnen; wer in solchen Fällen seine steuerlichen Verhältnisse, die er allein kennt, nicht ausreichend offenbart, und die entsprechenden Nachweise, für die er sorgen konnte, nicht erbringt, kann sich nicht darauf berufen, die Finanzbehörde müsse von Amts wegen ermitteln.
Rz. 4
Die Vorschrift ist auf alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen im Rahmen des § 1 AO anwendbar, die von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden, sowie auf Realsteuern.
Der ZK enthält keine § 159 AO entsprechende Bestimmung. Die Vorschrift wird daher vom ZK nicht überlagert und bleibt für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Abschöpfungen anwendbar.