Rz. 13

Ein von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassener Verwaltungsakt ist rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Allein wegen der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann der Stpfl. seine Aufhebung nur dann verlangen, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.[2] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Behörde – wie etwa bei der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO oder dem Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO – ein Ermessensspielraum zusteht[3] und der Ermessensspielraum nicht auf Null reduziert ist[4], nicht hingegen bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.[5]

Kein Fall des § 127 AO liegt vor, wenn das FA bei Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zu Unrecht davon ausgeht, dass das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht zugleich für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Denn das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit ist in diesen Fällen tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Notwendigkeit und Zulässigkeit der gesonderten Feststellung.[6] Ein Verstoß nicht gegen die örtliche, sondern gegen die sachliche Zuständigkeit liegt auch in den Fällen vor, in denen ein HZA oder ein FA, dessen Zuständigkeit durch eine aufgrund von § 12 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG erlassene Rechtsverordnung auf einzelne Aufgaben beschränkt worden ist, außerhalb dieses Aufgabenbereichs tätig wird.

 

Rz. 14

Die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO setzt voraus, dass der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a AO die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Bei Erteilung eines Steuerbescheids durch eine örtlich unzuständige Finanzbehörde ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Die Abgabe einer Steuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO nur dann, wenn sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem örtlich zuständigen FA eingeht. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Antrag "gestellt".[7]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge