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Nach Einführung der Vorschrift im Rahmen der AO-Reform[1] ist die Vorschrift bisher nur in geringem Umfang geändert worden. Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] ist klargestellt worden, dass alle Vorschriften über die Durchführung der Steuerfestsetzung anzuwenden sind. Außerdem wurde Abs. 3 mit der Information der Gemeinden neu gefasst. Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014[3] ist in Abs. 2 die Verweisung auf § 163 AO angepasst worden. Außerdem wurde die Regelung auf allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörde erweitert. Durch Gesetz v. 18,7,2016[4] wurden in Abs. 2 wiederum Verweisungen angepasst. Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden.

[1] Gesetz v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BGBl I 2014, 2415.
[4] BGBl I 2016, 1679, 1694.

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