Rz. 3

In Fällen, in denen Einkünfte gesondert festzustellen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit dafür nach § 18 AO.

Für im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen erbringen bzw. Arbeitnehmer für diesen Zweck überlassen, und für bei solchen Unternehmen tätige, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer trifft § 20a AO dem § 19 AO vorgehende Sonderregelungen.

Für die LSt des Arbeitnehmers enthalten die §§ 39ff. EStG z. T. abweichende Sonderregelungen. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist das Betriebsstätten-FA[1] zuständig.

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