Rz. 18

Beim Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG werden die Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger als Unternehmer zugerechnet. Der Organträger hat diese als Steuerschuldner[1] in seine Umsatzsteuererklärung[2] und ggf. in seine Voranmeldungen[3] aufzunehmen und ist demnach der Stpfl., bei dem ggf. eine Außenprüfung durchzuführen ist. Bei dieser Außenprüfung können auch das Bestehen einer Organschaft und die dem Organträger ggf. zuzurechnenden Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft geprüft werden. Eine gegen die Organgesellschaft ergangene Prüfungsanordnung ist dazu nicht erforderlich. Die Mitwirkungspflichten des Organträgers folgen auch in Bezug auf die Organgesellschaft aus § 200 AO.[4]

Im Fall einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft i. S. v. § 14 Abs. 1 KStG wird das Einkommen der Organgesellschaft bis auf die Ausgleichszahlungen i. S. v. § 16 KStG dem Organträger zugerechnet. Bis Vz 2013 konnte sich eine Prüfung der Organgesellschaft daher nur auf die Ausgleichszahlungen beziehen; alle anderen Besteuerungsgrundlagen waren bei dem Organträger zu prüfen.[5] Für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen, hat sich die Rechtslage durch Einführung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG geändert. Für alle Besteuerungsgrundlagen, die in die gesonderte Feststellung aufzunehmen sind, erfolgt die Prüfung auf der Ebene der Organgesellschaft.[6]

Gewerbesteuerrechtlich gilt die körperschaftsteuerliche Organgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Organgesellschaft und Organträger bleiben zwar selbstständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind[7], die Organschaft führt aber dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag allein diesem gegenüber festzusetzen ist.[8] In Bezug auf die GewSt ist dieser daher auch alleiniges Prüfungssubjekt. § 14 Abs. 5 und § 16 KStG finden auf die GewSt keine Anwendung.

Rz. 19–20 einstweilen frei

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