Rz. 68

Die Prüfungsanordnung muss nach § 121 AO begründet werden; die Begründung muss zumindest Ausführungen darüber enthalten, welche Verhältnisse geprüft werden sollen und aus welchen Gründen sie für die Besteuerung erheblich und aufklärungsbedürftig sind. Soweit der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht, muss die Begründung erkennen lassen, dass sie sich an den Sinn und Zweck der Vorschrift gehalten und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat.[1] Da § 4 Abs. 3 BpO 2000 nicht anwendbar ist, braucht die Finanzbehörden nicht gesondert zu begründen, warum sich die Prüfungsanordnung nicht auf die letzten drei Besteuerungszeiträume beschränkt; es genügt, den für den gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Aufklärungsbedarf darzulegen.[2]

Rz. 69 einstweilen frei

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