Rz. 10
Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es auf die Verhältnisse des Veranlagungszeitraums an, in dem Ausübungs- oder Verwertungsakte letztmals stattgefunden haben. Bei der Anordnung von Außenprüfungen kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an.
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