Rz. 10

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es auf die Verhältnisse des Veranlagungszeitraums an, in dem Ausübungs- oder Verwertungsakte letztmals stattgefunden haben. Bei der Anordnung von Außenprüfungen kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 9; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20 AO Rz. 1; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 3; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 20 Rz. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge