Rz. 11

Verstöße gegen die sich aus § 20 AO ergebende örtliche Zuständigkeit führen zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit[1] des Verwaltungsakts. Ob allein der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt, richtet sich nach § 127 AO. Wird in Fällen einer Zuständigkeitskonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG ein FA tätig, das nach der landesrechtlichen Regelung nicht für die KSt zuständig ist, so liegt zugleich ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit vor, der auf jeden Fall zur Aufhebung des Verwaltungsakts führt.[2]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20 AO Rz. 37; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20 AO Rz. 13.

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