Rz. 6

§ 21 Abs. 1 S. 1 AO regelt den Fall, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Ein Unternehmer kann also stets nur ein Unternehmen betreiben, selbst wenn er Tätigkeiten ganz unterschiedlicher Art ausübt, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In den Fällen der Organschaft bilden die wirtschaftliche Betätigung des Organträgers und der Organgesellschaft ein Unternehmen.[1]

Unter dem Geltungsbereich des Gesetzes ist der Geltungsbereich der AO, d. h. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, zu verstehen.[2] Dass § 1 Abs. 2 S. 1 UStG bestimmte Teile dieses Gebiets (z. B. die Insel Helgoland und Freihäfen) vom Inlandsbegriff ausnimmt, ist für die Zuständigkeitsregelung des § 21 AO ohne Belang.[3]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 190.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 191.

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