Rz. 27

Zur Abgrenzung der Steueraufsicht in besonderen Fällen gegenüber der Außenprüfung vgl. Vor §§ 209–217 AO Rz. 5. § 210 Abs. 4 AO lässt einen Übergang von der Steueraufsicht zur Außenprüfung nach §§ 193ff. AO zu, wenn die Feststellungen im Rahmen der Nachschau hierfür einen konkreten Anlass bieten. Die Vorschrift macht deutlich, dass die Steueraufsicht eine Außenprüfung im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts nicht entbehrlich macht, wenngleich häufig auch die Nachschau das geeignetere Mittel der permanenten Kontrolle über den Warenverkehr über die Grenze sowie über die Gewinnung und Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren darstellt.

 

Rz. 28

Der Übergang zur Außenprüfung setzt keine vorherige Prüfungsanordnung[1] voraus. Dies erklärt sich daraus, dass es sich häufig um Eilfälle handeln wird, bei denen z. B. Verdunkelungsgefahr besteht oder die Festsetzungsfrist ablaufen kann. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist aber schriftlich hinzuweisen.[2] In den Übergangshinweis ist der gegenständliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung aufzunehmen, da nur so der Stpfl. in der Lage ist, von seinen Rechten zweckentsprechenden Gebrauch zu machen. Der Beginn der Außenprüfung nach Datum und Uhrzeit ist entsprechend § 198 S. 2 AO aktenkundig zu machen. Dies ist im Hinblick auf § 171 Abs. 4 AO wichtig, da hiervon die Möglichkeit der Ablaufhemmung einer Festsetzungsfrist abhängt. Vom Übergangszeitpunkt gelten die sich aus den §§ 193ff. AO ergebenden Rechte und Pflichten der an der Außenprüfung Beteiligten.

 

Rz. 29

Der Übergangshinweis ist ein Verwaltungsakt und als solcher gem. § 121 AO zu begründen; insbesondere sind die Ermessenserwägungen, die zum Übergang der Steueraufsicht in die Außenprüfung geführt haben, darzulegen.

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