Rz. 32

Der Abrechnungsbescheid wird zwar regelmäßig auf Antrag des Stpfl. erteilt, kann aber auch von Amts wegen ergehen. § 218 Abs. 2 AO setzt nämlich anders als § 125 RAO keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag voraus.[1] Dabei steht es dem FA allerdings nicht völlig frei, ob es von Amts wegen tätig werden will. Beruft sich z. B. ein Stpfl. auf das Bestehen eines Guthabens, mit dem er aufgerechnet haben will, so kann dies Veranlassung für eine Entscheidung nach § 218 Abs. 2 AO sein.[2] Ein Abrechnungsbescheid ist auch dann ohne ausdrücklichen Antrag zu erteilen, wenn der Stpfl. auf eine förmliche Klärung der Meinungsverschiedenheiten dringt. In diesen und ähnlichen Fällen kann man meist durch Auslegung dazu kommen, das Stellen eines Antrags anzunehmen. Durch die Einlegung und Begründung des Einspruchs gegen eine Anrechnungsverfügung (vgl. Rz. 29) kann sich ebenfalls der Erlass eines Abrechnungsbescheids als notwendig erweisen.

 

Rz. 33

Antragsberechtigt ist jeder, der vom FA auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder eine Erstattung durch das FA verlangt.[3] Dies muss nicht der Adressat eines Steuerbescheids, sondern kann auch ein Haftungsschuldner oder ein Abtretungsempfänger sein. Auch wenn keine Antragspflicht besteht und deshalb keine Schriftform erforderlich ist, ist ein schriftlicher Antrag aus Beweisgründen in jedem Fall angezeigt. Antragsfristen bestehen nicht. Für die Zuständigkeit gelten die allgemeinen Bestimmungen der AO.[4]

[1] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 112.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 218 AO Rz. 24; vgl. auch BFH v. 6.2.1996, VII R 50/95, BStBl II 1997, 112.
[3] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 113.
[4] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 218 AO Rz. 114.

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