Rz. 14

Nach der Neufassung des § 233 Satz 1 AO werden jetzt auch Ansprüche verzinst, die sich aus dem Recht der EU (vgl. Rz. 1a) ergeben; die Formulierung orientiert sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO.[1] Die Vorschrift orientiert sich an der EuGH-Rechtsprechung, die die Mitgliedsstaaten unionsrechtlich zu einer Verzinsung von Steuererstattungen verpflichtet hat, wenn einer Steuerfestsetzung etwa ein rechtswidriges nationales Steuergesetz zugrunde lag. Nach diesem unionsrechtlichen Zinsanspruch sind Einfuhrabgaben und Antidumpingzölle, die aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung oder aus sonstigen Gründen zu Unrecht erhoben worden, nach dem Unionsrecht ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe gem. § 238 AO zu verzinsen.[2]

 

Rz. 14a

Nach dem BFH findet auf die Berechnung der Zinsen mangels unionsrechtlicher Regelung nationales Recht Anwendung, vgl. §§ 233, 238 AO.[3]

 

Rz. 15

Auf Vergünstigungen und Abgaben nach dem EG-Marktordnungsrecht finden die Zinsregeln der AO nur Anwendung, wenn die Vergünstigungen und Abgaben den Steuern (Zöllen und Abschöpfungen) gleichgestellt worden sind.[4] Nach § 12 Abs. 1 MOG[5] sind zwar vorbehaltlich abweichender Vorschriften die Regeln der AO entsprechend anzuwenden. § 14 MOG hat jedoch gleichzeitig eine besondere Zinsvorschrift erhalten, die den Zinsregeln der AO vorgeht. Für die Verzinsung von Erstattungsbeträgen an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 241 S. 2 ZK hat der EuGH[6] diese Frage bejaht.

 

Rz. 16

Da die Ein- und Ausfuhrabgaben nicht unter § 233a AO fallen, kommt eine Verzinsung in Deutschland nur über §§ 235, 236 und 237 AO in Betracht. Auch der Vorsteuervergütungsanspruch ist gem. § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 6 UStG i. V. m. § 61 Abs 5 S. 1 UStDV (und nicht mehr nach näherer Maßgabe des § 233a AO) zu verzinsen.[7]

 

Rz. 17

Eine nach dem Recht der EU gebotene Verzinsung besteht, wenn der Mitgliedsstaat eine Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hat[8] und sich mangels vorgreiflicher Regelung der EU[9] die Bestimmungen der AO Anwendung finden. Im Falle der unionsrechtswidrigen Nichtgewährung einer obligatorischen Steuerbefreiung (Erstattung von Energiesteuer wegen nicht fristgerechter Umsetzung der EnergieStRL in deutsches Recht) hat der BFH die Frist dahingehend begrenzt, dass eine Bearbeitungsfrist von 4 Monaten und 10 Arbeitstagen angemessen ist.

[1] BT-Drs. 20/1633, 20f.
[4] Vgl. zu den Währungsausgleichsbeträgen BFH v. 17.2.1987, VII R 21/84, BStBl II 1987, 368.
[5] I. d. F. des 2. G. zur Änderung des MOG v. 27.8.1986, BGBl I 1986, 1389.
[6] V. 28.4.2022, C-415/20, C-419/20, C-427/20, BFH/NV 2022, 796 nach dem Vorlagebeschluss des FG Hamburg v. 20.8.2020, 4 K 56/18, Haufe-Index HI14058393.
[8] Hier die Richtlinie 2003/96/EG des Rates, ABl EU L 283, 51 mit späteren Änderungen.

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