Rz. 99
Die bisher von der FinVerw praktizierte Praxis des "last in- first out"-Prinzips[1] wird durch § 233a Abs. 3 S. 4 AO auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.[2] Besteht der Erstattungsbetrag aus mehren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.[3]
Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen nach dem 21.7.2022 Zinsen festgesetzt werden.[4]
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