Rz. 1
§ 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt. Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nur für die Ansprüche des Fiskus, nicht dagegen für die Ansprüche eines Beteiligten gegen den Fiskus. Dies ist aus der Formulierung "werden Zinsen erhoben" sowie daraus abzuleiten, dass das Gesetz den Verzicht auf Zinsen nach Abs. 2 stets nur von den Finanzbehörden aussprechen lässt.
Rz. 2
Dazu gehören neben den Steueransprüchen auch
- die festgesetzten und gestundeten Haftungsansprüche;
- die gestundeten Ansprüche auf Rückzahlung einer Erstattung oder Steuervergütung;
- die Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen, Wohnungsbauprämien, frühere Bergmannsprämien und die Zulagen und Rückzahlungsbeträge gem. § 96 Abs. 1 EStG, für das Kindergeld gem. § 31 S. 3 EStG;
- die Stundung bei Nutzungs- und Rentenlasten, die vor dem 1.1.2009 begründet wurden;
- der Erwerb von § 13b i. V. m. § 13a Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 10 ErbStG oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG begünstigtem Vermögens;
- der Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13d Abs. 3 ErbStG;
- der Erwerb von mehr als 26 Mio. Euro kann die Steuer bei einem bloßen Teilerlass bis zu 6 Monaten gestundet werden. Diese gilt gem. § 28a Abs. 7 ErbStG auch im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG;
- die Stundung nach § 6 Abs. 4 AStG wenn sich EU-/EWR-/Drittstaatsangehöriger mit einer Beteiligung von mindestens 1 % vorübergehend in einem Drittstaat aufhält oder ein Drittstaatsangehöriger in einen EU/EWR –Staaten verzieht;
- für den Anspruch auf Rückzahlung des Rückforderungsanspruchs nach § 238 AO; für den Anspruch auf Rückzahlung einer InvZul nach § 12 InvZulG 2010 gilt § 233a AO nicht.
Rz. 3
Zahlungsaufschub und Vollstreckungsaufschub lösen keine Zinspflicht aus. Ebenso löst die Anwendung des § 6 Abs. 5 AStG keine Stundungszinsen und auch keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus.
Für Zölle werden die regelungen über Kreditzinsen durch Art. 112 Abs. 2 UZK verdrängt. § 234 Abs. 1 S. 2 AO bleibt jedoch mangels eigener Regelung in Art. 112 Abs. 2 UZK anwendbar. Ferner wird § 234 Abs. 2 AO hinsichtlich des Verzichts auf Stundungszinsen durch § 112 Abs. 3 UZK verdrängt. Hinsichtlich eines Erlasses oder einer Erstattung von Kreditzinsen nach § 112 Abs. 2 UZK verbleibt es jedoch bei der Anwendung des § 234 Abs. 2 AO.
Rz. 4
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 234 AO liegen keine Entscheidungen vor. Die BVerfG-Entscheidung v. 8.7.2021 betreffend § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO enthält hierzu keine Aussage. Das BMF v. 17.9.2021 hat die bisherige vorläufige Steuerfestsetzung beendet und sieht die endgültige Steuerfestsetzung vor. Zinsen nach § 233a AO sind gem. § 234 Abs. 3 AO anzurechnen. Ob auch der Bundesgesetzgeber im Zuge der Neufassung des § 233a und des § 238 AO an dieser Rechtslage festhalten wird, bleibt abzuwarten.
Rz. 5
Zeitlich gilt § 234 AO für alle nach dem 31.12.1976 erfolgten Stundungen. Der durch das StMBG v. 21.12.1993 eingefügte § 239 Abs. 1 S. 2 AO gilt in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird.
Rz. 6
Steuerlich sind Stundungszinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar. Eine Abzugsfähigkeit kommt auch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht.