Rz. 42

Gegen den Zinsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Gegen den Zinsbescheid einer Gemeinde ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben. Zu beachten ist, dass mit diesem außergerichtlichen Rechtsbehelf nur die sich gegen den Zinsbescheid selbst richtenden Einwendungen geltend gemacht werden können. Soweit Zinsen gem. § 239 Abs. 3 AO gesondert festgestellt werden, muss auch – um die Bindungswirkung zu vermeiden – gegen die gesonderte Feststellung Einspruch eingelegt werden. Gegenwärtig ist wegen der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO ein Einspruch nicht erforderlich.[1]

Gegen Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen[2] ist der Einspruch der zulässige Rechtsbehelf.

[2] Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO oder auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO.

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