Rz. 6
Nach § 251 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AO bleibt die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG unberührt.[1] Dieser Hinweis stellt klar, dass aus einer Rechtsnorm, die vom BVerfG nach § 78 BVerfGG für verfassungswidrig erklärt wurde, keine Vollstreckung erfolgen darf[2], da § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Vollstreckung nach der AO dem § 251 Abs. 1 AO als Sonderregelung vorgeht.[3] Bereits durchgeführte Verwaltungsmaßnahmen sind aufzuheben. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 257 AO, doch wird es aus dem Sinn und Zweck der Norm zu schließen sein.[4]
Rz. 7
Die Einschränkung hinsichtlich der Vollstreckung nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO gilt jedoch nur, wenn die Nichtigkeit des Gesetzes durch das BVerfG festgestellt wurde.[5] Soweit keine Zuständigkeit des BVerfG besteht, etwa weil es sich um allgemeine Verwaltungsanweisungen oder um sog. vorkonstitutionelles Recht handelt, ist § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht, auch nicht analog, anwendbar.[6] Dies hat insbesondere zur Folge, dass Verwaltungsakte, die auf einem Gesetz beruhen, bei dem ein anderes Gericht als das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit für gegeben erachtet, weiter vollstreckt werden können.[7] Ferner gibt es auch dann keine Vollstreckungssperre, wenn das BVerfG zwar eine Rechtsnorm für verfassungswidrig hält, dem Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist für die Schaffung einer verfassungsgemäßen Regelung zubilligt.[8] Erst recht ist allein der Umstand, dass eine Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, über die noch nicht entschieden worden ist, noch nicht als ausreichend anzusehen.[9]
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