Rz. 4
Nach § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG ergeben würden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Besteuerungsgrundlagen (zu versteuerndes Einkommen, Vermögen) hätte bei der – durch einen progressiven Tarifverlauf gekennzeichneten – ESt den Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen benachteiligt.[1]
Bei den fiktiven Einzelveranlagungen sind jedem Ehegatten die Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen, die ihm bei der Zusammenveranlagung zugeordnet worden sind. Soweit ausdrückliche Regelungen[2] fehlen, sind die Besteuerungsgrundlagen demjenigen Ehegatten zuzurechnen, in dessen Person der jeweilige Tatbestand verwirklicht worden ist. Ist eine rückständige Steuer aufzuteilen, die nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen festgesetzt worden ist, sind die für die Ehegatten geschätzten Beträge auch bei den fiktiven Einzelveranlagungen anzusetzen.[3] Die beiden sich dabei nach dem Grundtarif ergebenden Steuerbeträge bilden das Verhältnis, nach dem die aus der Zusammenveranlagung resultierende rückständige Steuer aufgeteilt wird (vgl. dazu das Bsp. in Rz. 5).
In dem seltenen Ausnahmefall, dass die Einzelveranlagungen Steuerfestsetzungen von jeweils 0 EUR ergeben, die Zusammenveranlagung jedoch zu einer Steuerschuld führt, ist die rückständige Steuer hälftig aufzuteilen.[4]
Rz. 5
Ermittlung des Verhältnisses durch fiktive Einzelveranlagungen | |
Eine Steuerfestsetzung im Weg der Zusammenveranlagung | |
ergibt nach einem zu versteuernden Einkommen von | 102.840 EUR |
gemäß Splittingtarif 2023 eine ESt von | 23.746 EUR |
Hierauf sind durch Vorauszahlungen gezahlt | 20.736 EUR |
Aufzuteilende rückständige ESt | 3.010 EUR |
Das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten A von | 65.726 EUR |
ergibt gemäß Grundttarif 2023 eine ESt von | 17.631 EUR |
und das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten B von | 37.114 EUR |
gemäß Grundtarif 2023 eine ESt von | 6.886 EUR |
Die Summe der ESt-Beträge aus den fiktiven Einzelveranlagungen beträgt damit | 24.517 EUR |
Die Aufteilung der rückständigen Steuer von | 3.010 EUR |
ergibt für A einen Anteil von 17.631/24.517 = | 2.164,59 EUR |
und für B einen Anteil von 6.886/24.517 = | 845,41 EUR |
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