Rz. 2
§ 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Vierteljahresbeträge nach § 20 VStG, weil es sich dabei nicht um Vorauszahlungen auf eine später festzusetzende Steuer, sondern um Teilzahlungen auf eine bereits festgesetzte Steuer handelte.[1]
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