Rz. 12

Abs. 2 regelt den Fall, dass erst nach Durchführung der Veranlagung über einen davor gestellten Aufteilungsantrag entschieden wird. Da der endgültige Aufteilungsmaßstab in diesem Fall bereits feststeht, kommt die Anwendung des vorläufigen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 S. 1 nicht mehr in Betracht. Die Aufteilung der Vorauszahlungen hat vielmehr von vornherein nach dem für die veranlagte Steuer geltenden Aufteilungsmaßstab[1] zu erfolgen. Ohne die in Abs. 2 getroffene Sonderregelung würde die abschließende Aufteilung nach Abs. 1 S. 3 zu demselben Ergebnis führen.[2]

[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 272 AO Rz. 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge