Rz. 83

Die Anordnung der Haft ist nach § 793 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung findet nach § 793 Abs. 2 ZPO die sofortige weitere Beschwerde statt. Gegen die Ablehnung der Haftanordnung ist gem. § 284 Abs. 8 S. 7 AO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567577 ZPO gegeben. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist gem. § 574 ZPO aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung des § 284 Abs. 9 AO die Rechtsbeschwerde gegeben.

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