Rz. 152

Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1]

 

Rz. 153

Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einspruchs. Die Erteilung und die Ablehnung der erbetenen Auskunft sind Verwaltungsakte, da den Schwerpunkt die Entscheidung und nicht eine Rechtsauskunft bildet.[2] Nach erfolglosem Vorverfahren besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO.

Die Rechtsbehelfe der AO und der Finanzrechtsweg sind i. d. R. auch bei Streitigkeiten mit anderen Behörden gegeben, da sie Abgabenangelegenheiten i. S. d. § 347 Abs. 2 AO und des § 33 Abs. 2 FGO sind.[3] Das gilt allerdings nicht, wenn die Auskunft nicht von einer Finanzbehörde, sondern von einer anderen Stelle verlangt und verweigert wird. So ist gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft nach § 23 EGGVG der ordentliche Rechtsweg, gegen die Weigerung einer anderen Behörde als der Finanzbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch eröffnet, wenn der Auskunftsanspruch auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützt wird.[4]

Die Frage nach der Offenbarungsbefugnis ist Gegenstand einer Rechtsentscheidung, die voll überprüfbar ist, die Frage, ob die Befugnis genutzt werden soll, ist dagegen eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist.

 

Rz. 154

Ggf. kann ein Auskunftsinteresse gegenüber dem FA in der Offenlegung der Person eines Anzeigenerstatters bestehen. Hier könnte in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO in Betracht kommen[5], da die Benennung eines Informanten im pflichtgemäßen Ermessen des FA liegt und bei Ablehnung eines Ermessensverwaltungsakts die Verpflichtungsklage gegeben ist.[6]

 

Rz. 155

Das Auskunftsinteresse wird oftmals auch Dritte betreffen und sich darauf richten, dass der Kläger Auskunft über die geschützten Daten eines Dritten begehrt. Ist dies etwa ein steuerbegünstigter Konkurrent des Auskunft begehrenden Unternehmers, so ist der Dritte zu dem finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.[7] Dies kann aber nicht für Auskunftsbegehren zur Offenlegung der Person eines Anzeigenerstatters gelten, weil das FG mit der Beiladung dann schon das Steuergeheimnis verletzen könnte und dem Auskunftsbegehren faktisch schon entsprechen würde.[8]

Rz. 156 einstweilen frei

[3] "Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden"; vgl. dazu BFH v. 7.5.1978, VII R 25/82, BStBl II 1985, 571; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 245a m. w. N.
[4] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 245a m. w. N.
[5] BFH v. 19.11.2002, VII B 123/02, BFH/NV 2003, 294; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 161.
[6] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 161 m. w. N.
[7] BFH v. 5.10.2006, VII R 24/03, BStBl II 2007, 243, Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 253.
[8] Umfassender Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 30 Rz. 253.

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