Rz. 29
Seit dem 25.5.2018 stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der Begriff wurde an das europäische Datenschutzrecht angepasst, ohne dass sich damit weitere Rechtsänderungen verbinden.
Die "personenbezogenen Daten" sind in Art. 4 Nr. 1 DSGVO legal definiert. Dieser Begriff umfasst danach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Als identifizierbar wird dabei eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann. Während die DSGVO dies nur für natürliche Personen definieren kann, überträgt das steuerliche Verfahrensrecht (auch) diese Regelung in § 2a Abs. 5 AO auf verstorbene natürliche und auf juristische Personen. Personenbezogene Daten eines anderen sind somit alle mit der Person des anderen zusammenhängenden Umstände, Vorgänge, Merkmale und sonstigen Tatsachen sowie die aus ihnen folgenden Wertungen. Es ist ohne Bedeutung, ob sie irgendeinen steuerlichen Bezug haben. Der Begriff der "personenbezogenen Daten" ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift sehr weit auszulegen. Nicht personenbezogen sind anonymisierte Daten, da sie keiner Person mehr zugeordnet werden können. Anders ist dies – empfängerabhängig – aber schon in den Fällen der Pseudonymisierung, da hier zumindest für denjenigen, der in der Lage ist, die Daten wieder einer bestimmten Person zuzuordnen, ein Personenbezug grundsätzlich noch gegeben ist. Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichem Zusatzwissen mit der betroffenen Person verknüpft werden können.
Geschützt sind insbesondere auch die steuerlichen und steuerverfahrensrechtlichen Verhältnisse, wie etwa die Tatsachen, dass und wo eine Person steuerlich geführt wird, ob ein bestimmtes steuerliches oder steuerstrafrechtliches Verfahren bei ihr oder gegen sie läuft, ob – und ggf. in welchem Umfang – sie Steuerrückstände hat, ob bei ihr eine Außen- oder eine Steuerfahndungsprüfung stattfindet oder beabsichtigt ist, usw. Nur durch eine umfassende Geheimhaltung kann das für die Besteuerung wichtige allgemeine Bewusstsein gesichert erscheinen, dass durch die Geheimhaltung die Offenbarung aller Umstände gegenüber der Finanzbehörde nur steuerliche Folgen haben kann. Würde eine Abwägung danach stattfinden, ob die Geheimhaltung der einzelnen personenbezogenen Daten schutzbedürftig ist oder nicht, so würde das sichere Bewusstsein der Geheimhaltung keinen Bestand haben (vgl. auch Rz. 131).
Auch falsche Behauptungen oder Gerüchte über eine Person gehören zu ihren personenbezogenen Daten, gleich ob nachteilig oder vorteilhaft und gleich, ob sie von ihr selbst oder aus anderen Quellen stammen. Ohne Befugnis dürfen Amtsträger sie folglich weder wiedergeben noch bestätigen noch dementieren. Es gibt keine allgemeine Befugnis zur Richtigstellung, soweit dies nicht vom Betroffenen beantragt wird. Etwas anderes gilt, wenn es um die Verbreitung unwahrer Tatsachen geht, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Außerdem dürfen vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen den Strafverfolgungsbehörden offenbart werden.
Grundsätzlich gehört auch die Steuernummer des Stpfl. zu den geschützten personenbezogenen Daten, obwohl § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer in der zu erteilenden Rechnung fordert. Mit der Verwendung der Steuernummer im Geschäftsverkehr ist zwar die Steuernummer bekannt. Dennoch darf die Finanzbehörde keine Auskunft zu ihr geben, z. B. zu ihrer Richtigkeit oder zu den unter dieser Nummer bearbeiteten Steuerarten. Nach § 48b Abs. 3 Nr. 1 EStG ist auf der Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vom FA die Steuernummer anzugeben. Diese ist damit auch bekannt. Weitere Angaben zur Steuernummer darf die Finanzbehörde jedoch nicht geben. Zu der allgemeinen Steueridentifikationsnummer hat das Gesetz in § 139b Abs. 2 ff. AO, eine umfangreiche Spezialregelung zu Verwendung und Übermittlung getroffen.