Rz. 9

Gegen die Pfändungsverfügung haben der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO. Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, dass fällige Zahlungen weiterhin an den Vollstreckungsschuldner geleistet werden können, kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erwirkt werden.[1] Da aber durch die einstweilige Anordnung nicht das Ergebnis des Streits in der Hauptsache vorweggenommen werden darf, kommt diese nur in Betracht, wenn im Einzelfall eine unmittelbare Existenzbedrohung vorliegt. Auch im Rahmen des § 313 AO sind dabei die Bestimmungen über das Pfändungsschutzkonto zu beachten, die durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009[2] eingeführt wurden.[3]

[1] FG Baden-Württemberg v. 10.2.1981, IX 295/80, EFG 1981, 432; offengelassen von BFH v. 6.6.1989, VII B 25/89, BFH/NV 1990, 77; a. A. Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 313 Rz. 9.
[2] BGBl I 2009, 1707.
[3] Vgl. § 319 AO Rz. 49ff.

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