Rz. 9

Der Drittschuldner muss nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Vollstreckungsbehörde anderweitige Pfändungen mitteilen, damit diese ihre Rechte aus § 320 AO (Anschlusspfändung) geltend machen kann. Anzugeben sind die Pfändungsgläubiger, die Pfändungen nach Gericht, Behörde, Aktenzeichen, Datum und Betrag der noch nicht getilgten Restforderung.[1]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 7; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 19a.

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