Rz. 26

Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf die dem Gesetz beigefügte Tabelle zurückgegriffen werden, sodass nicht im Einzelfall eine Berechnung vorgenommen werden muss. Für die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht ist eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreichend, sodass es dem Drittschuldner, regelmäßig ist dies der Arbeitgeber, obliegt, den pfändbaren Teil im Detail auszurechnen.[1] Die Tabelle ist unter Rz. 67 abgedruckt. Bei der Berechnung nach der Tabelle ist das Arbeitseinkommen ggf. nach unten abzurunden, und zwar auf einen durch 10 EUR (Monat), 2,50 EUR (Woche) bzw. 0,50 EUR (Tag) teilbaren Betrag.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit,ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850c ZPO Rz. 8.

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