Rz. 8
Datenschutzrechtlich betrachtet ist § 31c AO eine gegenüber §§ 29b und 29c AO speziellere nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung "sensibler Daten" zu statistischen Zwecken. Sie geht dementsprechend für ihren Regelungsbereich den in §§ 29b Abs. 2, 29c Abs. 2 AO geschaffenen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor. Dabei beschränkt sich die Verarbeitungsbefugnis für statistische Zwecke auf die Aufbereitung und zweckgebundene Verarbeitung der "sensiblen Daten" durch die weitergebende Finanzbehörde.
Rz. 9
Systematisch folgt § 31c AO auf die Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis in den §§ 31 – 31b AO. Diese Regelungen sind in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut worden und haben so – für sich gesehen für jeweils wichtige und sinnvolle außersteuerliche Zwecke – i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses Schutzrechts zugunsten nicht steuerlicher staatlicher Interessen geschwächt.
Anders als diese Öffnungsnormen schafft § 31c AO für seinen besonderen Regelungsbereich aber keine eigenständige und erweiternde Öffnung des Steuergeheimnisses (Rz. 2a f.), sondern dient neben der Erstreckung der Öffnungsnorm des § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO auch auf "sensible Daten" gerade für diesen Bereich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten dem spezifischen Fortbestehen des Schutzes des Steuergeheimnisses. § 31c AO ist dementsprechend keine eigenständige Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, sondern i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO eine den dortigen Regelungsbereich für "sensible Daten" einschränkende Regelung (Rz. 2a). Für den Eingriffsgehalt in das Steuergeheimnis und die diesbezüglichen Aufweichungstendenzen des Gesetzgebers ist die Frage der systematischen Verortung aber für den Wirkungsbereich des § 31c AO letztlich nicht maßgebend (Rz. 2b).
Rz. 10
Durch die Parallelität der vorgehenden Regelungen der DSGVO und der ergänzenden datenschutzrelevanten Regelungen des steuerlichen Verfahrensrechts gestaltet sich die Rechtsanwendung auch der Norm des § 31c AO besonders schwierig. Grundsätzlich ergibt sich das Recht, personenbezogene Daten für statistische Zwecke weiterzuverarbeiten, unmittelbar aus der DSGVO, andererseits hat aber der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und zusätzlich die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für statistische Zwecke zugelassen.