Rz. 1

§ 32b Abs. 1 S. 1 AO betrifft die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO und enthält auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO bereichsspezifische Ausnahmen von diesen Informationspflichten.

Art. 14 DSGVO betrifft den Fall, dass personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten erhoben werden (Dritterhebung). Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO muss die verantwortliche Finanzbehörde der betroffenen Person die in diesen Vorschriften genannten Daten und Informationen von Amts wegen mitteilen. Zusätzlich zu nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO mitzuteilenden Daten und Informationen[1] muss die verantwortliche Finanzbehörde der betroffenen Person nach Art. 14 DSGVO insbesondere auch folgende Daten und Informationen mitteilen, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  • die Kategorien personenbezogener Daten,
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
  • ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die verantwortliche Finanzbehörde muss die vorgenannten Informationen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, spätestens jedoch innerhalb eines Monats mitteilen.[2]

Falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, müssen die vorgenannten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie mitgeteilt werden.[3] Ist die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, müssen die vorgenannten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung mitgeteilt werden.[4] Im Fall elektronischer Übermittlung der Information ist § 87a Abs. 7 oder 8 AO entsprechend anzuwenden.[5]

Beabsichtigt die verantwortliche Finanzbehörde, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, muss sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung von Amts wegen Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellen.[6]

[1] Vgl. dazu die Ausführungen bei Erkis, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 32a AO Rz. 4-6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?