1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 32b Abs. 1 S. 1 AO betrifft die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO und enthält auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO bereichsspezifische Ausnahmen von diesen Informationspflichten.

Art. 14 DSGVO betrifft den Fall, dass personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten erhoben werden (Dritterhebung). Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO muss die verantwortliche Finanzbehörde der betroffenen Person die in diesen Vorschriften genannten Daten und Informationen von Amts wegen mitteilen. Zusätzlich zu nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO mitzuteilenden Daten und Informationen[1] muss die verantwortliche Finanzbehörde der betroffenen Person nach Art. 14 DSGVO insbesondere auch folgende Daten und Informationen mitteilen, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  • die Kategorien personenbezogener Daten,
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
  • ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die verantwortliche Finanzbehörde muss die vorgenannten Informationen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, spätestens jedoch innerhalb eines Monats mitteilen.[2]

Falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, müssen die vorgenannten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie mitgeteilt werden.[3] Ist die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, müssen die vorgenannten Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung mitgeteilt werden.[4] Im Fall elektronischer Übermittlung der Information ist § 87a Abs. 7 oder 8 AO entsprechend anzuwenden.[5]

Beabsichtigt die verantwortliche Finanzbehörde, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, muss sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung von Amts wegen Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellen.[6]

[1] Vgl. dazu die Ausführungen bei Erkis, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 32a AO Rz. 4-6.

2 Ausnahmen von den Informationspflichten

2.1 Ausnahmen gem. Art. 14 Abs. 5 DSGVO

 

Rz. 2

Art. 14 Abs. 5 DSGVO sieht selbst bereits Ausnahmen von den Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, wenn und soweit

  • die betroffene Person über die Informationen bereits verfügt[1]; Nach Rz. 60 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018[2] ist hiervon auszugehen, soweit ein allgemeines Informationsschreiben gem. § 32d Abs. 2 AO mit Hinweis auf ein – z. B. im Internet – veröffentlichtes Merkblatt übermittelt worden ist.
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde[3];
  • die Erlangung der Information oder die Offenlegung der Information gegenüber Dritten durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die verantwortliche Finanzbehörde unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist.[4] Nationale Vorschriften in diesem Sinne sind z. B. § 22a EStG i. V. m. § 93c AO;
  • die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.[5]
[2] IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18.
[3] Vgl. dazu im Einzelnen Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO.

2.2 Ausnahmen gem. § 32b Abs. 1 AO

 

Rz. 3

§ 32b Abs. 1 AO befreit die verantwortliche Finanzbehörde in bestimmten Fällen zusätzlich zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO vorgesehenen Ausnahmetatbeständen von ihrer Informationspflicht im Rahmen der Datenverarbeitung von nicht bei der betroffenen Person erhobenen Daten gem. Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO. In Abs. 1 sind die einzelnen Ausnahmetatbestände aufgeführt. Unterbleibt eine Information nach Abs. 1, treffen die verantwortliche Finanzbehörde nach Abs. 3 die Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Für die Information der betroffenen Person über die Übermittlung an bestimmte öffentliche Stellen statuiert Abs. 2 ein Zustimmungserfordernis dieser Stellen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 32b AO ist entsprechend Art. 14 DSGVO, dass die verantwortliche Finanzbehörde die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt.

Die Vorschrift ist an § 33 Abs. 1 BDSG angelehnt und weist inhaltliche Parallelen zu § 32a AO auf. Die Regelungen sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.

2.2.1 § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Rz. 4

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO besteht keine Informationspflicht, soweit die...

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