Rz. 5
§ 32c Abs. 1 AO schließt das der betroffenen Person grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO zustehende Auskunftsrecht in den in Nr. 1 bis 3 genannten Fällen aus. § 32c Abs. 1 AO normiert Auskunftsverweigerungsrechte, soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- die betroffene Person auch nach § 32a Abs. 1 und 2 AO nicht zu informieren ist (Nr. 1),
- die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde (Nr. 2),
die Daten nur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (Nr. 3).
Das Auskunftsrecht kann dem Grund und dem Umfang nach ("soweit") eingeschränkt werden.
2.1.1 Auskunftsverweigerungsrecht wegen fehlender Informationspflicht (§ 32c Abs. 1 Nr. 1 AO)
Rz. 6
Ein Auskunftsrecht der betroffenen Person besteht nicht, soweit die steuerpflichtige Person nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist, mithin soweit die Beschränkungen der Informationspflicht im Fall der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO greifen. Durch diesen Verweis gelten die in § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkungen gleichermaßen bei der Auskunftserteilung.
Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Eine Informationspflicht besteht nach § 32b Abs. 1 AO zunächst dann nicht, wenn die Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben oder das Wohl des Bundes oder eines Landes sowie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Ferner besteht eine Informationspflicht nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 AO auch dann nicht, wenn die Erteilung der Information eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährdet. Der weitere in § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Ausschlusstatbestand einer Informationspflicht zum Schutz rechtlicher Ansprüche entspricht inhaltlich der Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Auf die Ausführungen hierzu in § 32a AO Rz. 18 wird verwiesen.
Rz. 6a
Für diejenigen personenbezogenen Daten, die bei der betroffenen Person selbst (insbesondere im Rahmen der Steuererklärung) erhoben wurden, bestand bisher grundsätzlich ein unbeschränktes Auskunftsrecht. Es war insoweit allerdings umstritten, ob von der verantwortlichen Finanzbehörde – auf Basis der bei der betroffenen Person erhobenen Daten – erstellte Bewertungen und Analysen ebenfalls solche personenbezogenen Daten darstellen, welche dem grundsätzlich unbeschränkten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterliegen. Da die betreffenden verwaltungsinternen Bewertungen und Analysen Informationen enthalten können, deren Offenlegung die ordnungsgemäße Durchführung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährden könnten, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 die Beschränkung erweitert. Danach sind bei der Auskunftserteilung hinsichtlich dieser aggregierten Daten die einschlägigen Ausnahmetatbestände des § 32a AO zu prüfen. Hingegen wird die Auskunftserteilung hinsichtlich der bei der betroffenen Person erhobenen Daten als solche hierdurch nicht beschränkt, da insoweit der Tatbestand der Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde nicht erfüllt ist.
2.1.2 Auskunftsverweigerungsrecht wegen Schutz rechtlicher Ansprüche (§ 32c Abs. 1 Nr. 2 AO)
Rz. 7
Nach dieser Vorschrift besteht ein Auskunftsrecht der betroffenen Person ferner dann nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Hierbei bleiben zivilrechtliche Auskunftspflichten der Finanzbehörden unberührt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen.
2.1.3 Auskunftsverweigerungsrecht wegen Aufbewahrungspflichten, Datensicherheit und Datenschutzkontrolle (§ 32c Abs. 1 Nr. 3 AO)
Rz. 8
Die Vorschrift schließt ein Auskunftsrecht der betroffenen Person aus, wenn die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Diese Regelung entspricht der Einschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BDSG. Diese soll insbesondere Unternehmen von Auskunftspflichten befreien, soweit diese die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, sondern Daten nur deshalb nicht löschen, weil eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Golla hält die inhaltsgleiche Regelung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BDSG nicht mit Art. 23 DSGVO vereinbar und daher für unionrechtswidrig, u. a. weil ein hoher Arbeitsaufwand für den Verantwortlichen bei der Auskunftserteilung für sich genommen keine Ausnahme nach Art...