Rz. 6
Ein Auskunftsrecht der betroffenen Person besteht nicht, soweit die steuerpflichtige Person nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist, mithin soweit die Beschränkungen der Informationspflicht im Fall der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO greifen. Durch diesen Verweis gelten die in § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO vorgesehenen Einschränkungen gleichermaßen bei der Auskunftserteilung.
Die Regelung entspricht der Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Eine Informationspflicht besteht nach § 32b Abs. 1 AO zunächst dann nicht, wenn die Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben oder das Wohl des Bundes oder eines Landes sowie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Ferner besteht eine Informationspflicht nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 AO auch dann nicht, wenn die Erteilung der Information eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährdet. Der weitere in § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Ausschlusstatbestand einer Informationspflicht zum Schutz rechtlicher Ansprüche entspricht inhaltlich der Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO. Auf die Ausführungen hierzu in § 32a AO Rz. 18 wird verwiesen.
Rz. 6a
Für diejenigen personenbezogenen Daten, die bei der betroffenen Person selbst (insbesondere im Rahmen der Steuererklärung) erhoben wurden, bestand bisher grundsätzlich ein unbeschränktes Auskunftsrecht. Es war insoweit allerdings umstritten, ob von der verantwortlichen Finanzbehörde – auf Basis der bei der betroffenen Person erhobenen Daten – erstellte Bewertungen und Analysen ebenfalls solche personenbezogenen Daten darstellen, welche dem grundsätzlich unbeschränkten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterliegen. Da die betreffenden verwaltungsinternen Bewertungen und Analysen Informationen enthalten können, deren Offenlegung die ordnungsgemäße Durchführung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährden könnten, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 die Beschränkung erweitert. Danach sind bei der Auskunftserteilung hinsichtlich dieser aggregierten Daten die einschlägigen Ausnahmetatbestände des § 32a AO zu prüfen. Hingegen wird die Auskunftserteilung hinsichtlich der bei der betroffenen Person erhobenen Daten als solche hierdurch nicht beschränkt, da insoweit der Tatbestand der Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde nicht erfüllt ist.