Rz. 18

Sofern ein auf Art. 15 DSGVO gestützter Auskunftsantrag – ganz oder teilweise – abgelehnt wird, kann die betroffene Person nach § 32i Abs. 2 S. 1 AO Klage beim jeweils zuständigen FG einlegen. Ein Vorverfahren findet gem. § 32i Abs. 9 S. 1 AO insoweit nicht statt. Gegen die Ablehnung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist daher kein Einspruch gegeben. Auseinandersetzungen sind ausschließlich gerichtlich zu klären.

Auch für Rechtsstreitigkeiten wegen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen (nach den Informationsfreiheits-/zugangsgesetzen des Bundes bzw. der Länder), deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird, ist nach § 32i Abs. 2 S. 2 AO der Finanzrechtsweg eröffnet. Zu beachten ist, dass in diesen Rechtsstreitigkeiten ein Vorverfahren gem. § 32i Abs. 9 S. 2 AO durchzuführen ist.

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